Beruflich Qualifizierte Bewerber gem. § 9 Abs. 2 Brandenburgisches Hochschulgesetz
Studienbewerberinnen und Studienbewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung können gemäß § 9 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes zum Studium zugelassen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:
- bestandene Meisterprüfung oder
- Fortbildungsabschluss gem. Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung ab 400 Unterrichtsstunden oder
- vergleichbare Qualifikation (bezogen auf Meisterprüfung/Fortbildungsabschluss) aufgrund Fortbildungsmaßnahme für Berufe im Gesundheitswesen oder im Bereich der sozialpflegerischen/pädagogischen Berufe oder
- Befähigungszeugnis für den Schiffsdienst gem. Schiffsoffiziers-Ausbildungsverordnung ab 400 Unterrichtsstunden oder
- Abschluss einer Fachschule in öffentlicher Trägerschaft oder einer staatlich anerkannten Fachschule in freier Trägerschaft oder
- Abschluss Sekundarstufe I oder vergleichbarer Abschluss und einer für das Studium geeigneten abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer danach mindestens zweijährigen Berufserfahrung.
Bewerbungsunterlagen
Informationen zu den erforderlichen Bewerbungsunterlagen finden Sie hier.
Hinweise zum Zweitstudium
Haben Sie bereits ein grundständiges Studium erfolgreich abgeschlossen und möchten sich erneut für einen grundständigen Bachelor-Studiengang bewerben, dann beachten Sie die Hinweise zum Zweitstudium.