Professuren mit dem Schwerpunkt Forschung werden mit dem Ziel vergeben, bestehende Forschungsprofile auszubauen oder neue Forschungsprofile von strategischer Bedeutung zu entwickeln. Es werden maximal vier Forschungsprofessuren vergeben, welche in der Regel auf fünf Jahre befristet sind.
VerfahrenBereich öffnenBereich schließen
Jede/-r Dekan/-in sowie Vizepräsident/-in kann interessierte und forschungsaktive Hochschullehrer/-innen für die Besetzung der Forschungsprofessur bei der Präsidentin oder bei dem Präsidenten vorschlagen.
Die Auswahl für die Vergabe der Professuren mit dem Schwerpunkt Forschung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten nach Erörterung mit dem Präsidium.
EntscheidungskriterienBereich öffnenBereich schließen
Folgende, nicht abschließend aufgezählte Kriterien fließen in die Entscheidung ein:
- Fokussierung auf die Forschungsfelder und die Forschungsschwerpunkte der TH Wildau,
- Anwendungsorientierung der Forschung unter Einbeziehung der regionalen Wirtschaft und der Innovationsfelder des Landes Brandenburg,
- Inhaltliches und finanzielles Volumen der bisherigen und beabsichtigten Forschungs-
- und Transfervorhaben,
- Umfang der externen und internen Kooperationsintensität,
- Umfang der Mitwirkung an nationalen und internationalen Projekten,
- Öffentliche Wirksamkeit und Profilbildung,
- Nachhaltigkeit der Forschungs- und Transfervorhaben zu Gunsten der TH Wildau,
- Umfang des Potentials für die Weiterentwicklung des Forschungsgebietes und
- Interdisziplinäre Ausstrahlung und positive Effekte auf andere Forschungsgebiete an der TH Wildau.
Rechtliche GrundlageBereich öffnenBereich schließen
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
§ 47 Abs. 3 BbgBH: Fachhochschulen können Professuren mit Schwerpunkt in der Forschung einrichten. Der Anteil dieser Professuren an der Gesamtzahl der Professorenstellen einer Fachhochschule darf 20 Prozent nicht übersteigen. Der Umfang der Lehrverpflichtung von Professorinnen und Professoren mit Schwerpunkt in der Forschung darf maximal 50 Prozent unter der Lehrverpflichtung von Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen ohne Schwerpunkt in der Forschung liegen. Für die Einstellung als Professorin oder Professor mit Schwerpunkt in der Forschung gilt § 41 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b erfüllt sein müssen oder zusätzlich zu den Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b besondere wissenschaftliche Leistungen in der Forschung nachgewiesen werden. Die Übernahme einer Professur mit Schwerpunkt in der Forschung ist auch vorübergehend möglich