Ablauf eines Berufungsverfahrens an der TH Wildau
Für Sie sichern und entwickeln wir kontinuierlich die Qualität unserer Berufungsverfahren weiter. Hier können Sie sich kompakt über das Verfahren informieren. Der gesamte Prozess ist in der Berufungssatzung der TH Wildau ausführlich nachzulesen.
AusschreibungBereich öffnenBereich schließen
Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer müssen öffentlich ausgeschrieben werden. Der § 40 Abs. 1 BbgHG sowie die Berufungsordnung regeln den Inhalt der Stellenausschreibung. Die Ausschreibungen werden in der Regel in Zeitungen, Fachzeitschriften und in Online-Portalen sowie auf der Homepage der TH Wildau veröffentlicht.
Zusammensetzung der BerufungskommissionBereich öffnenBereich schließen
Die Mitglieder der Berufungskommission werden von dem jeweils zuständigen Fachbereichsrat gewählt und durch eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden geleitet. HIER finden Sie eine Übersicht über die Mitglieder. Die Berufungskommission legt die Auswahlkriterien fest und führt nach der Bewerbungsfrist folgendes beschriebenes Verfahren durch.
Durchführung hochschulöffentlicher PräsentationenBereich öffnenBereich schließen
Qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber werden anhand der zuvor festgelegten Kriterien sowie der Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 41 BbgHG durch die Berufungskommission zu einer hochschulöffentlichen Präsentation eingeladen.
Zur Einschätzung der pädagogischen Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern in Berufungsverfahren wird die Handreichung vom sqb (Netzwerk Studienqualität Brandenburg) empfohlen.
BegutachtungBereich öffnenBereich schließen
Danach werden hochschulexterne Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler beauftragt ein vergleichendes Gutachten über die in die engere Auswahl gezogenen Bewerberinnen und Bewerber zu verfassen. Gemäß § 40 Abs. 3 BbgHG erstellt die Berufungskommission unter Beachtung der Gutachten einen Berufungsvorschlag inklusiver einer Rangfolge mit ein bis drei Bewerberinnen und Bewerbern.
Beschlussfassungen zum BerufungsvorschlagBereich öffnenBereich schließen
Auf Grundlage der Bewerbungen, der hochschulöffentlichen Präsentationen und der vergleichenden Gutachten stimmt die Berufungskommission über die Rangliste des Berufungsvorschlages ab. Die Gleichstellungsbeauftragte gibt ein Votum zum Verfahren ab.
Der Berufungsvorschlag wird dann dem zuständigen Fachbereichsrat zur Beschlussfassung vorgelegt.
Danach beschließt der Senat der TH Wildau den Berufungsvorschlag.
Schließlich entscheidet die Präsidentin oder der Präsident über den Berufungsvorschlag.
Die oder der Berufungsbeauftrage prüft die Unterlagen zum Verfahren.
RuferteilungBereich öffnenBereich schließen
Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer auf Vorschlag des Senates. Nach Annahme des Rufes werden die nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber informiert.
BerufungsgesprächBereich öffnenBereich schließen
Nach Erhalt eines Rufes auf eine Professur laden die Präsidentin oder der Präsident und die Kanzlerin oder der Kanzler die Rufinhaberin oder den Rufinhaber zu einem Gespräch ein. In diesem Rahmen wird über die sachliche, personelle, räumliche, bibliothekarischer und IT Ausstattung über die persönlichen Bezüge verhandelt. Gemäß § 40 Abs. 11 BbgHG wird die Ausstattung befristet auf maximal fünf Jahre gewährt. Zudem erhält die Rufinhaberin oder den Rufinhaber Informationen zur Lehrverpflichtung und zum Dienstantritt.
Berufung durch die Ministerin oder den MinisterBereich öffnenBereich schließen
Entsprechend § 40 Abs. 4 beruft auf Vorschlag des Senates der TH Wildau die amtierende Ministerin oder der amtierende Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg die Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer.