Allgemeine Zugangsvoraussetzungen
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Allgemeine Zugangsvoraussetzungen

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Allgemeine Zugangsvoraussetzungen Bachelor-Studium

Für ein Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt, gelten folgende allgemeine Zugangsvoraussetzungen:

Schulische Vorbildung InlandBereich öffnenBereich schließen

Nachfolgende Qualifikationen berechtigen gem. § 9 Abs. 2 Brandenburgischem Hochschulgesetz als Zugang zum Studium:

  • die allgemeine Hochschulreife,
  • die fachgebundene Hochschulreife,
  • die Fachhochschulreife,
  • die fachgebundene Fachhochschulreife,
  • einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss.

Bitte beachten Sie zusätzlich geforderte Zugangsvoraussetzungen einzelner Studiengänge auf den entsprechenden Studiengangseiten.

 

 

Schulische Vorbildung AuslandBereich öffnenBereich schließen

Ausländische Bildungsnachweise müssen für die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen in Deutschland anerkannt sein. Die Anerkennung Ihrer Bildungsnachweise erhalten Sie von einer öffentlichen Zeugnisanerkennungsstelle bzw. Sie bewerben sich fristgerecht über die Arbeits- und Servicestelle für internationale Studienbewerbungen (uni-assist e.V.). Uni-assist e.V. überprüft Ihre Bildungsnachweise im Rahmen der Bewerbung.

 

Internationale Studieninteressierte müssen die für das Studium erforderlichen Sprachnachweise der Deutschen Sprache nachweisen. Für die Bewerbung an der Technischen Hochschule müssen Sie einen der folgenden Sprachnachweise besitzen:

  • Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH-2),
  • Erfolgreicher Abschluss des Prüfungsteils Deutsch der Feststellungsprüfung an Studienkollegs,
  • Erfolgreicher Abschluss eines Studiums an einer deutschsprachigen Hochschule,
  • Sprachdiploms der Kultusministerkonferenz Stufe II,
  • Goethe-Zertifikat C2,
  • Telc C1 Hochschule,
  • TestDaF mit einem Testergebnis von „vier“ in allen vier Teilprüfungen
  • Österreichisches Sprachdiplom C2.

 

Bitte beachten Sie zusätzlich geforderte Zugangsvoraussetzungen einzelner Studiengänge auf den entsprechenden Studiengangseiten.

 

Berufliche QualifikationBereich öffnenBereich schließen

Ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung können folgende Qualifikationen gem. § 9 Abs. 2 Nr. 6 - 11 Brandenburgschem Hochschulgesetz den Zugang zum Studium ermöglichen:

  • bestandene Meisterprüfung oder den Erwerb einer der Meisterprüfung gleichwertigen Berechtigung gemäß § 7 Absatz 2a der Handwerksordnung,
  • Fortbildungsabschluss aufgrund der §§ 53, 54 des Berufsbildungsgesetzes oder nach den §§ 42, 42a der Handwerksordnung, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst haben,
  • ein Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung, das auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruht,
  • einen Abschluss einer Fachschule in öffentlicher Trägerschaft oder einer staatlich anerkannten Fachschule in freier Trägerschaft im Sinne des § 28 des Brandenburgischen Schulgesetzes oder einen Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland,
  • eine Fortbildung vergleichbare Qualifikation aufgrund einer landesrechtlich geregelten Fortbildungsmaßnahme für Berufe im Gesundheitswesen oder im Bereich der sozialpflegerischen oder pädagogischen Berufe,
  • den Abschluss der Sekundarstufe I oder einen gleichwertigen Abschluss und eine für das beabsichtigte Studium geeignete abgeschlossene Berufsausbildung mit einer danach erworbenen mindestens zweijährigen Berufserfahrung.

 

Bitte beachten Sie eventuelle zusätzliche Zugangsvoraussetzungen einzelner Studiengänge auf den Studiengangseiten.

Allgemeine Zugangsvoraussetzung Master-Studium

Für den Zugang zum Master-Studium gelten folgende allgemeine Zugangsvoraussetzungen.

Zugang zum Master-StudiumBereich öffnenBereich schließen

Zugangsvoraussetzung zum Master-Studium ist gem. § 9 Abs. 5 Brandenburgischem Hochschulgesetz ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss (i.d.R. Bachelor).

 

Liegt Ihr Bachelor-Abschluss noch nicht vor, dann haben Sie gem. § 9 Abs. 6 Brandenburgischem Hochschulgesetz die Möglichkeit sich mit Ihrer aktuellen Durchschnittsnote zu bewerben, wenn abzusehen ist, dass der Bachelor-Abschluss rechtzeitig vor Beginn des Master-Studiums (Wintersemester bis 31. August und Sommersemester bis 10. März) erlangt wird.

 

Falls Sie sich ohne den Nachweis des erfolgreichen Bachelor-Abschlusses bewerben, kann eine eventuelle Zulassung nur unter dem Vorhalt erfolgen, dass Sie Ihr Bachelor-Zeugnis bis zum 30. September (Wintersemester) bzw. 31. März (Sommersemester) einreichen. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung unter Vorbehalt gem. § 9 Abs. 6 S. 5 Brandenburgischem Hochschulgesetz und die Immatrikulation entfällt rückwirkend.

 

Falls Sie Ihr Bachelor-Zeugnis nicht bis zum 30. September (Wintersemester) bzw. 31. März (Sommersemester) einreichen können, gibt es die Möglichkeit der vorläufigen Immatrikulation gem. § 14 Abs. 1 S. 8 Brandenburgischem Hochschulgesetz, sofern Sie nachweisen, dass alle Studienleistungen einschließlich der Bachelor-Arbeit (Wintersemester bis 31. August und Sommersemester bis 10. März) erbracht oder der Hochschule vorgelegt sind. Dafür reichen Sie die entsprechenden Nachweise (erfolgte Abgabe der Bachelor-Arbeit) bis 30. September (Wintersemester) bzw. bis 31. März (Sommersemester) ein.

 

Generell sind alle Studienleistungen, einschließlich der Bachelor-Arbeit, vor Beginn des Master-Studiums zu erbringen und nachzuweisen (Wintersemester bis 31. August und Sommersemester bis 10. März). Bei offenen Prüfungsleistungen kann keine Immatrikulation erfolgen.

 

Für den Zugang zum Master-Studium sind spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten durch einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss vorzulegen. Hierbei sind gemäß der gültigen Studien- und Prüfungsordnungen festgelegte akkreditierte Studiengänge zu berücksichtigen bzw. können die Zugangsvoraussetzungen durch definierte Inhalte eines ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss nachgewiesen werden. Um diese Inhalte korrekt bewerten zu können, müssen von Ihnen im Rahmen der Bewerbung die entsprechenden Modulbeschreibungen, aus den die Inhalte und der Umfang der ETCS-Punkte hervorgehen, eingereicht werden. Hinweise entnehmen Sie den entsprechenden gültigen Studien- und Prüfungsordnungen.

 

Bitte beachten Sie zusätzlich geforderte Zugangsvoraussetzungen einzelner Studiengänge auf den entsprechenden Studiengangseiten.

Zugang zum Master-Studium mit ausländischen BildungsnachweisenBereich öffnenBereich schließen

Zugangsvoraussetzung zum Master-Studium ist gem. § 9 Abs. 5 Brandenburgischem Hochschulgesetz ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss (i.d.R. Bachelor).

 

Ausländische Bildungsnachweise bzw. Studienabschlüsse müssen für die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen in Deutschland anerkannt sein. Sie bewerben sich fristgerecht über die Arbeits- und Servicestelle für internationale Studienbewerbungen (uni-assist e.V.). Uni-assist e.V. überprüft Ihre Bildungsnachweise im Rahmen der Bewerbung.

 

Liegt Ihr Bachelor-Abschluss noch nicht vor, haben Sie gem. § 9 Abs. 6 Brandenburgischem Hochschulgesetz die Möglichkeit sich mit Ihrer aktuellen Durchschnittsnote zu bewerben, wenn abzusehen ist, dass der Bachelor-Abschluss rechtzeitig vor Beginn des Master-Studiums (Wintersemester bis 31. August und Sommersemester bis 10. März) erlangt wird.

 

Generell sind alle Studienleistungen, einschließlich der Bachelor-Arbeit, vor Beginn des Master-Studiums zu erbringen und nachzuweisen (Wintersemester bis 31. August und Sommersemester bis 10. März). Bei offenen Prüfungsleistungen kann keine Immatrikulation erfolgen.

 

Für den Zugang zum Master-Studium sind spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten durch einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss vorzulegen. Hierbei sind gemäß der gültigen Studien- und Prüfungsordnungen festgelegte akkreditierte Studiengänge zu berücksichtigen bzw. können die Zugangsvoraussetzungen durch definierte Inhalte eines ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss nachgewiesen werden. Hinweise entnehmen Sie den entsprechenden gültigen Studien- und Prüfungsordnungen.

 

Internationale Studieninteressierte müssen die für das Studium erforderlichen Sprachnachweise der Deutschen Sprache nachweisen. Für die Bewerbung an der Technischen Hochschule müssen Sie einen der folgenden Sprachnachweise besitzen:

  • Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH-2),
  • Erfolgreicher Abschluss des Prüfungsteils Deutsch der Feststellungsprüfung an Studienkollegs,
  • Erfolgreicher Abschluss eines Studiums an einer deutschsprachigen Hochschule,
  • Sprachdiploms der Kultusministerkonferenz Stufe II,
  • Goethe-Zertifikat C 2,
  • TestDaF mit einem Testergebnis von „vier“ in allen vier Teilprüfungen.

 

Für die Masterstudiengänge Europäisches Management und Technical Management müssen Sie Sprachnachweise der Englischen Sprache auf C1 Niveau gem. GER nachweisen. Die anerkannten Sprachnachweise entnehmen Sie den aktuellen Studien- und Prüfungsordnungen der entsprechenden Studiengangseiten. Sprachnachweise der Deutschen Sprache sind für diese beiden Studiengäne nicht erforderlich.

 

Bitte beachten Sie zusätzlich geforderte Zugangsvoraussetzungen einzelner Studiengänge auf den entsprechenden Studiengangseiten.

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Sachgebiet Immatrikulation und Prüfungen

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