Satzungen & Nutzungsordnungen

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Satzung des HochschulrechenzentrumsBereich öffnenBereich schließen

Amtliche Mitteilung Nr. 6/2000

Satzung des Hochschulrechenzentrums

Auf der Grundlage des § 2(1) des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg vom 20.5.1999 sowie des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes vom 9.3.1999 beschließt der Senat der Technischen Fachhochschule Wildau die folgende Satzung des Hochschulrechenzentrums:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den Betrieb und die Nutzung der Infrastruktur des Hochschulrechenzentrums, bestehend aus den Datenverarbeitungsanlagen,Kommunikationssystemen und sonstigen Einrichtungen zur rechnergestützten Informationsverarbeitung, die dem Hochschulrechenzentrum zugeordnet sind. Sie ist sinngemäß auf andere Bereiche anzuwenden, sofern sie vergleichbare Dienste bereitstellen.

§ 2 Rechtsstellung und Organisation des Hochschulrechenzentrums

Das Hochschulrechenzentrum ist eine zentrale Einrichtung der Technischen Fachhochschule Wildau gem. § 75(2) BbgHG. Es unterstützt die Fachhochschule bei der Durchführung von Datenverarbeitungsaufgaben und bei der rechnergestützten Informationsverarbeitung. Das Hochschulrechenzentrum untersteht unmittelbar dem Präsidenten der Hochschule.

§ 3 Aufgaben des Hochschulrechenzentrums

Dem Hochschulrechenzentrum obliegen insbesondere folgende Aufgaben

  • Planung, Realisierung und Betrieb der Datenverarbeitungsanlagen des Hochschulrechenzentrums für Aufgaben in Lehre, Studium, Forschung und Verwaltung
  • Betreuung der für andere zentrale Bereiche, bzw. für die HS-Verwaltung verfügbaren Datenverarbeitungsressourcen und die betriebsfachliche Aufsicht über alle Datenverarbeitungsanlagen in der Hochschule, soweit dies nicht Aufgabe anderer Organisationseinheiten oder Einrichtungen der Hochschule ist.
  • Unterstützung bei der Beschaffung von Datenverarbeitungsanlagen in der Hochschule, insbesondere Stellungnahme zu Investitionsmaßnahmen in Datenverarbeitungssysteme Nutzungsanalyse vorhandener Systemkomponenten und Bedarfsplanung
  • Verwaltung, Dokumentation, Pflege und Wartung von Standard- und Grundsoftware, insbesondere Hochschul- und Campuslizenzen sowie Auswahl, Einsatz und Betreuung der in der Hochschulverwaltung eingesetzten Anwendersoftware.
  • Beratung und Unterstützung der Anwender im Rahmen vorhandener Kapazitäten.
  • Bereitstellung von Rechnerkapazitäten zur Durchführung EDV-bezogener Lehrveranstaltungen

Das Hochschulrechenzentrum ist überdies für die Planung, Installation und den Betrieb zentraler rechnergestützter Informations- und Kommunikationsnetze (Campusnetz), der zentralen Server sowie der zentralen Datenkommunikations- und Telekommunikationssysteme zuständig. Diesbezüglich obliegen dem Hochschulrechenzentrum insbesondere folgende Aufgaben:

  • Bereitstellung und Aufrechterhaltung eines störungsfreien und möglichst ununterbrochene Betriebes der Kommunikationsnetz
  • Koordination des Ausbaus und der Wartung der Kommunikationsnetze.
  • Verwaltung der Adreß- und Namensräume.
  • Bereitstellung von Netzwerkdiensten und zentraler Netzwerk-Server.
  • Unterstützung der Nutzer bei der Anwendung der Dienste.

Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes des Informations- und Kommunikationsnetzes sowie der Datenverarbeitungssysteme, die dem Hochschulrechenzentrum zugeordnet sind, kann der Leiter des Hochschulrechenzentrums technisch-organisatorische Regeln für die Nutzung der DV-Anlagen des Hochschulrechenzentrums erlassen.

§ 4 Nutzungsberechtigung und Zulassung zur Nutzung

Zur Nutzung der Dienste des Hochschulrechenzentrums können zugelassen werden:

  • Mitglieder der Technischen Fachhochschule Wildau;
    • Beauftragte der Technischen Fachhochschule Wildau zur Erfüllung ihrer Dienstaufgaben;
    • Angehörige anderer Einrichtungen des Landes Brandenburg oder staatlicher Hochschulen außerhalb des Landes Brandenburg aufgrund besonderer Vereinbarungen;
    • sonstige staatliche Forschungs- und Bildungseinrichtungen und Behörden des Landes Brandenburg aufgrund besonderer Vereinbarungen;
    • Studentenwerk Potsdam des Landes Brandenburg;
    • Sonstige juristische oder natürliche Personen, sofern hierdurch die Belange der unter a) bis e) genannten Nutzer nicht beeinträchtigt werden
  • Die Zulassung erfolgt ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken in Lehre, Studium und Forschung, für Zwecke der Bibliothek und der Hochschulverwaltung, Aus- und Weiterbildung sowie zur Erfüllung sonstiger Aufgaben der Technischen Fachhochschule Wildau. Eine hiervon abweichende Nutzung kann zugelassen werden, wenn sie geringfügig ist und die Zweckbestimmung des Hochschulrechenzentrums sowie die Belange der anderen Nutzer nicht beeinträchtigt werden. Eine kommerzielle Nutzung der Dienste des Hochschulrechenzentrums ist nicht zulässig.
  • Die Zulassung zur Nutzung der Einrichtungen und Dienste des Hochschulrechenzentrums erfolgt durch Erteilung einer Nutzungserlaubnis. Diese wird vom Hochschulrechenzentrum entweder auf schriftlichen Antrag des Nutzers oder für Studierende in der Regel automatisch bei der Immatrikulation erteilt. Sie gilt als erteilt, wenn der Antragsteller als Nutzer eingerichtet ist.
  • Der Antrag soll unter Verwendung eines vom Hochschulrechenzentrum vorgegebenen Formblatts folgende Angaben enthalten:
    • Name, Vorname, Fachbereich, Seminargruppe, Immatrikulations-Nr. und Unterschrift des Antragstellers sowie seinen Status (Studierender, Mitarbeiter der Einrichtung oder sonstiger Benutzer im Sinne von § 4 Abs. 1.)
    • Angaben zum Nutzungszweck (eingesetzte Software)
    • gewünschte Ressourcen (nur anzugeben, wenn diese die in der Laborordnung festgelegten Standardfestlegungen überschreiten)
    • Verzicht der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Nutzer
    • Anerkennung dieser Satzung sowie der nach § 3 Abs. 3 erlassenen Betriebsregelungen als Grundlage des Nutzungsverhältnisses
    • Einverständniserklärung des Nutzers zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten für hochschulinterne Zwecke
    • Hinweis des Nutzers auf die Möglichkeiten einer Dokumentation seines Nutzerverhaltens und der Einsichtnahme in seine Nutzerdateien nach Maßgabe dieser Satzung (vgl. § 7)
    • Gültigkeitsdauer der Nutzungsberechtigung
    • Weitere Angaben dürfen nur erhoben werden, soweit dies zur Entscheidung über den Zulassungsantrag erforderlich ist.
  • Die Nutzungserlaubnis ist zeitlich befristet auf die Dauer des Studiums, die Zugehörigkeit zur Hochschule bzw. auf die Gültigkeit von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit der Hochschule.
  • Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs kann die Nutzungserlaubnis überdies mit nutzungsbezogenen Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
  • Das Hochschulrechenzentrum kann die Zulassung zur Nutzung überdies vom Nachweis bestimmter Kenntnisse über die Benutzung der gewünschten Datenverarbeitungssysteme und DV-Dienste abhängig machen.
  • Wenn die Kapazitäten der DV-Ressourcen nicht ausreichen, um allen Nutzungsberechtigten gerecht zu werden, können die Betriebsmittel für die einzelnen Nutzer entsprechend der Reihenfolge in § 4 Abs. 1 kontingentiert werden, da die Zulassung nur im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten erfolgen kann.
  • Die Nutzungserlaubnis kann ganz oder teilweise versagt, widerrufen oder nachträglich beschränkt werden, insbesondere wenn
    • kein ordnungsgemäßer Antrag vorliegt oder die Angaben im Antrag nicht oder nicht mehr zutreffen;
    • die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Benutzung der DV-Einrichtungen nicht oder nicht mehr gegeben sind;
    • die nutzungsberechtigte Person nach § 6 von der Benutzung ausgeschlossen worden ist;
    • das geplante Vorhaben des Nutzers nicht mit den Aufgaben des Hochschulrechenzentrums und den in § 4 Abs. 2 genannten Zwecken vereinbarst;
    • die vorhandenen DV-Ressourcen für die beantragte Nutzung ungeeignet oder für besondere Zwecke reserviert sind;
    • die Kapazität der Ressourcen, deren Nutzung beantragt wird, wegen einer bereits bestehenden Auslastung für die geplante Nutzung nicht ausreicht;
    • die Erfordernisse des Datenschutzes nicht erfüllt sind;
    • zu erwarten ist, daß durch die beantragte Nutzung andere berechtigte Vorhaben in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Nutzer

Die nutzungsberechtigten Personen (Nutzer) haben das Recht, die Einrichtungen, Datenverarbeitungsanlagen und Informations- und Kommunikationssysteme des Hochschulrechenzentrums im Rahmen der Zulassung und nach Maßgabe dieser Satzung sowie der nach § 3 Abs. 3 erlassenen Regeln zu nutzen. Eine hiervon abweichende Nutzung bedarf einer gesonderten Zulassung.

Die Nutzer sind verpflichtet,

  • die Vorgaben der Satzung zu beachten;
  • alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Betrieb der DV-Einrichtungen des Hochschulrechenzentrums stört oder stören kann, insbesondere das Scannen und Loggen von IP's und IP-Bereichen, sowie das Auslesen von Password-Dateien;
  • alle Datenverarbeitungsanlagen, Informations- und Kommunikationssysteme und sonstigen Einrichtungen des Hochschulrechenzentrums sorgfältig und schonend zu behandeln;
  • ausschließlich mit den Benutzungskennungen zu arbeiten, deren Nutzung ihnen im Rahmen der Zulassung gestattet wurde;
  • dafür Sorge zu tragen, daß keine anderen Personen Kenntnis von den Benutzer Paßwörtern erlangen sowie Vorkehrungen zu treffen, damit unberechtigten Personen der Zugang zu den DV-Ressourcen des Hochschulrechenzentrum verwehrt wird; dazu gehört auch der Schutz des Zugangs durch ein geheimzuhaltendes und geeignetes,d.h. nicht einfach zu ermittelndes Paßwort, das möglichst regelmäßig geändert werden sollte;
  • fremde Benutzerkennungen und Paßwörter weder zu ermitteln noch zu nutzen;
  • keinen unberechtigten Zugriff auf Informationen anderer Nutzer zu nehmen und bekannt gewordene Informationen anderer Nutzer nicht ohne Genehmigung weiterzugeben, selbst zu nutzen oder zu verändern;
  • nur die vom Hochschulrechenzentrum registrierten Softwareprodukte, Dokumentationen und andere Daten auf den Rechnern der TFH, die Dienste des Hochschulrechenzentrums in Anspruch nehmen, zu installieren und zu nutzen sowie die Lizenzbedingungen und gesetzlichen Vorgaben, insbesondere zum Urheberrechtsschutz, einzuhalten und zu beachten;
  • vom Hochschulrechenzentrum bereitgestellte Software, Dokumentationen und Daten weder zu kopieren noch an Dritte weiterzugeben, sofern dies nicht ausdrücklich erlaubt ist, noch zu anderen als den erlaubten Zwecken zu nutzen;
  • in den Räumen des Hochschulrechenzentrums die Laborordnung zu beachten und den Weisungen des Personals Folge zu leisten;
  • Störungen, Beschädigungen und Fehler an DV-Einrichtungen und Datenträgern des Hochschulrechenzentrums nicht selbst zu beheben, sondern unverzüglich einem Mitarbeiter des Hochschulrechenzentrums zu melden;
  • ohne ausdrückliche Einwilligung des Hochschulrechenzentrums keine Eingriffe in die Hardwareinstallation des Hochschulrechenzentrums vorzunehmen und die Konfiguration der Betriebssysteme, der Systemdateien, der systemrelevanten Nutzerdateien und des Netzwerks nicht zu verändern;
  • der Leitung des Hochschulrechenzentrums auf Verlangen in begründeten Einzelfällen,insbesondere bei begründetem Mißbrauchsverdacht und zur Störungsbeseitigung, zu Kontrollzwecken Auskünfte über Programme und benutzte Methoden zu erteilen sowie Einsicht in die Programme zu gewähren;
  • eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu unterlassen

Die Nutzer werden bei erfolgter Verwirklichung nachfolgender Straftatbestände dauerhaft von der weiteren Nutzung der Informations- und Kommunikationssysteme ausgeschlossen: 

  • Ausspähen von Daten (§ 202a StGB)
  • Datenveränderung (§ 303a StGB) und Computersabotage (§ 303b StGB)
  • Computerbetrug (§ 263a StGB)
  • Verbreitung pornographischer Darstellungen (§ 184 StGB), insbesondere Abruf oder Besitz kinderpornographischer Darstellungen (§ 184 Abs. 5 StGB)
  • Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) und Volksverhetzung (§ 130 StGB)
  • Ehrdelikte wie Beleidigung oder Verleumdung (§§ 185 ff. StGB)
  • Strafbare Urheberrechtsverletzungen, z.B. durch urheberrechtswidrige Vervielfältigung von Software (§§ 106 ff. UrhG)

§ 6 Ausschluß von der Nutzung

  • Nutzer können vorübergehend oder dauerhaft in der Benutzung der DV-Ressourcen beschränkt oder hiervon ausgeschlossen werden, wenn sie
    • schuldhaft gegen diese Satzung, insbesondere gegen die in § 5 aufgeführten Pflichten, verstoßen (mißbräuchliches Verhalten) oder
    • die DV-Ressourcen des Hochschulrechenzentrums für strafbare Handlungen mißbrauchen oder
    • der Hochschule durch sonstiges rechtswidriges Nutzerverhalten Nachteile entstehen.
  • Maßnahmen nach Abs. 1 sollen erst nach vorheriger erfolgloser Abmahnung erfolgen. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ihm ist Gelegenheit zur Sicherung seiner Daten einzuräumen.
  • Vorübergehende Nutzungseinschränkungen, über die der Leiter des Hochschulrechenzentrums entscheidet, sind aufzuheben, sobald eine ordnungsgemäße Nutzung wieder gewährleistet erscheint.
  • Eine dauerhafte Nutzungseinschränkung oder der vollständige Ausschluß eines Nutzers von der weiteren Nutzung kommt nur bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen i.S.v. Abs. 1 in Betracht, wenn auch künftig ein ordnungsgemäßes Verhalten nicht mehr zu erwarten ist. Die Entscheidung über einen dauerhaften Ausschluß trifft der Präsident auf Antrag des Leiters des Hochschulrechenzentrums. Mögliche Ansprüche des Hochschulrechenzentrums aus dem Nutzungsverhältnis bleiben unberührt.

§ 7 Rechte und Pflichten des Hochschulrechenzentrums 

  • Das Hochschulrechenzentrum führt über die erteilten Benutzungsberechtigungen eine Nutzerdatei, in der die im Nutzungsantrag aufgeführten personengebundenen Daten, die Mailkennungen der zugelassenen Nutzer sowie weitere für die Verwaltung der Accounts erforderlichen technischen Angaben enthalten sind.
  • Das Hochschulrechenzentrum ist berechtigt, die Zuordnung von E-Mail-Accounts zu Namen, Vornamen, Seminargruppe bzw. Struktureinheit zu veröffentlichen.
  • Soweit dies zur Störungsbeseitigung, zur Systemadministration und -erweiterung oder aus Gründen der Systemsicherheit sowie zum Schutz der Nutzerdaten erforderlich ist, kann das Hochschulrechenzentrum die Nutzung seiner Ressourcen vorübergehend einschränken oder einzelne Nutzerkennungen vorübergehend sperren. Sofern möglich, sind die betroffenen Nutzer hierüber im voraus zu unterrichten.
  • Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß ein Nutzer auf den Servern des Hochschulrechenzentrums rechtswidrige Inhalte zur Nutzung bereithält, kann das Hochschulrechenzentrum die weitere Nutzung verhindern, bis die Rechtslage hinreichend geklärt ist.
  • Das Hochschulrechenzentrum ist berechtigt, die Sicherheit der System- /Benutzerpaßwörter und der Nutzerdaten durch regelmäßige manuelle oder automatisierte Maßnahmen zu überprüfen und notwendige Schutzmaßnahmen, z.B. Änderungen leicht zu erratender Paßwörter, durchzuführen, um die DV- Ressourcen und Benutzerdaten vor unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen. Bei erforderlichen Änderungen der Benutzerpaßwörter, der Zugriffsberechtigungen auf Nutzerdateien und sonstigen nutzungsrelevanten Schutzmaßnahmen ist der Nutzer hiervon, wenn möglich, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  • Das Hochschulrechenzentrum ist nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen berechtigt, die Inanspruchnahme der Datenverarbeitungssysteme durch die einzelnen Nutzer zu dokumentieren und auszuwerten, jedoch nur soweit dies erforderlich ist
    • zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Systembetriebs,
    • zur Ressourcenplanung und Systemadministration
    • zum Schutz der personenbezogenen Daten anderer Nutzer,
    • zu Abrechnungszwecken,
    • für das Erkennen und Beseitigen von Störungen sowie
    • zur Aufklärung und Unterbindung rechtswidriger oder mißbräuchlicher Nutzung.
  • Unter den Voraussetzungen von Absatz 6 ist das Hochschulrechenzentrum auch berechtigt, unter Beachtung des Datengeheimnisses Einsicht in die Benutzerdateien zu nehmen, soweit dies erforderlich ist zur Beseitigung aktueller Störungen oder zur Aufklärung und Unterbindung von Mißbräuchen, sofern hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Eine Einsichtnahme in die Nachrichten- und E-Mail-Postfächer ist jedoch nur zulässig, soweit dies zur Behebung aktueller Störungen im Nachrichtendienst unerläßlich ist.
  • Unter den Voraussetzungen von Absatz 6 können auch die Verbindungs- und Nutzungsdaten im Nachrichtenverkehr (insbes. Mail-Nutzung) dokumentiert werden. Es dürfen jedoch nur die näheren Umstände der Telekommunikation - nicht aber die nichtöffentlichen Kommunikationsinhalte - erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Die Verbindungs- und Nutzungsdaten der Online-Aktivitäten im Internet und sonstigen Telediensten, die das Hochschulrechenzentrum zur Nutzung bereithält oder zu denen das Hochschulrechenzentrum den Zugang zur Nutzung vermittelt, sind frühestmöglich zu löschen, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten oder Daten zur Störungssuche handelt.
  • Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ist das Hochschulrechenzentrums zur Wahrung des Telekommunikations- und Datengeheimnisses verpflichtet.

§ 8 Haftung des Nutzers

  • Der Nutzer haftet für alle Nachteile, die der Hochschule durch mißbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der DV-Ressourcen und Nutzungsberechtigung oder dadurch entstehen, daß der Nutzer schuldhaft seinen Pflichten aus dieser Satzung nicht nachkommt.
  • Der Nutzer haftet auch für Schäden, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch Drittnutzung entstanden sind, wenn er diese Drittnutzung zu vertreten hat, insbesondere im Falle einer Weitergabe seiner Benutzerkennung an Dritte. In diesem Fall kann die Hochschule vom Nutzer nach Maßgabe der Entgeltordnung ein Nutzungsentgelt für die Drittnutzung verlangen.
  • Der Nutzer hat die Hochschule von allen Ansprüchen freizustellen, wenn Dritte die Hochschule wegen eines mißbräuchlichen oder rechtswidrigen Verhaltens des Nutzers auf Schadensersatz, Unterlassung oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen wird. Die Hochschule wird dem Nutzer den Streit erklären, sofern Dritte gegen das Hochschulrechenzentrum gerichtlich vorgehen.

§ 9 Haftung der Hochschule

  • Die Hochschule übernimmt keine Garantie dafür, daß das System fehlerfrei und jederzeit ohne Unterbrechung läuft. Eventuelle Datenverluste infolge technischer Störungen sowie die Kenntnisnahme vertraulicher Daten durch unberechtigte Zugriffe Dritter können nicht ausgeschlossen werden. Die Sicherung der Daten auf den Rechnern des Hochschulrechenzentrums erfolgt durch das Hochschulrechenzentrum nach dem in der jeweiligen Laborordnung festgelegten Sicherungskonzept. Für die Sicherung der Daten auf Rechnern, die durch das Hochschulrechenzentrum nicht administriert werden, ist der Nutzer selbst verantwortlich.
  • Die Hochschule übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Programme. Die Hochschule haftet auch nicht für den Inhalt, insbesondere für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt.
  • Im übrigen haftet die Hochschule nur bei Vorsatz oder nachgewiesener grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


Prof. Dr. L. Ungvári
Präsident
Herausgeber:
Technische Fachhochschule Wildau
Der Präsident
Bahnhofstraße
15745 Wildau
Tel.: 03375/508 - 101
Fax: 03375/500 - 324

Anweisung HRZ 01/04 des HochschulrechenzentrumsBereich öffnenBereich schließen

06.01.2004, Technische Fachhochschule Wildau 

Auf der Grundlage der Satzung des Hochschulrechenzentrums (Amtliche Mitteilungen Nr. 6/2000 vom 18.04.2000) wird folgende Anweisung erlassen:

Zur Gewährleistung eines stabilen Server- und Netzbetriebes ist es erforderlich, Sicherheitsmaßnahmen, die einen Schutz vor äußeren und inneren Angriffen bieten sollen, campusweit durchzusetzen. Diese Maßnahmen können aber nur erfolgreich wirksam sein, wenn die Vorgaben des Hochschulrechenzentrums beachtet und nicht durch Nutzer der TFH bewusst oder unbewusst unterlaufen werden.

Aus diesem Grund wird folgendes angewiesen:

  • Es dürfen nur die vom Netzwerkadministrator des Hochschulrechenzentrums zugewiesenen Netzwerkdosen mit den dem Hochschulrechenzentrum gemeldeten Netzwerkgeräten (Rechner, Netzwerkdrucker), Betriebssystemen, Diensten und vorgegebenen Einstellungen (IP-Nummern usw.) betrieben werden. Das Umsetzen dieser Geräte auch innerhalb eines Raumes, Umzüge und Änderungen des Verantwortungsbereiches sind dem Netzwerkadministrator des Hochschulrechenzentrums mitzuteilen.
  • Der Betrieb von TFH-fremden Rechnern (z.B. Notebookrechner) ist nur in dem dafür vorgesehenen Subnetz über WLAN oder an den für Notebookrechner gekennzeichneten Datendosen zulässig.
  • Für den Betrieb von Funk-LAN-Geräten wie Access-Points ist ausschließlich das Hochschulrechenzentrum zuständig. Fremdgeräte und Geräte der Fachbereiche dürfen nur in Abstimmung mit dem Hochschulrechenzentrum betrieben werden.
  • Der Betrieb von Netzwerkkomponenten im Campusnetz, die nicht durch das Hochschulrechenzentrum administriert werden, ist nicht zulässig.
  • Alle am Campusnetz betriebenen Rechner sind durch Updates, Patches und Virenscanner auf den erforderlichen aktuellen Sicherheitslevel des Betriebssystems zu bringen und permanent zu warten. Verantwortlich hierfür ist der Nutzer bzw. zuständige Administrator.
  • Für die externe Einwahl in Rechner des Campusnetzes über die Telefonanlage darf nur der zentrale Remote-Access-Server (03375-503-333) benutzt werden.
  • Auf den Rechnern der TFH darf nur die vom Hochschulrechenzentrum registrierte Software unter Beachtung der gültigen Lizenzbestimmungen installiert und genutzt werden.
  • Im Beschaffungsantrag für Software ist grundsätzlich der Rechner anzugeben, auf dem die Software installiert werden soll. Als Kennzeichnung des Rechners ist möglichst die Inventarnummer zu verwenden. Sollte diese noch nicht vorliegen, dann ist die Seriennummer des Rechners und die Auftragsnummer der Bestellung anzugeben. Anträge ohne diese Angaben können künftig durch das Hochschulrechenzentrum nicht mehr bearbeitet werden.

Leiter des Hochschulrechenzentrums

LaborordnungBereich öffnenBereich schließen

09.01.2012, Technische Fachhochschule Wildau
Workstationlabor R. 13-116

Auf der Grundlage der Satzung des Hochschulrechenzentrums (Amtliche Mitteilungen Nr. 6/2000 vom 18.04.2000) wird folgende Laborordung erlassen:

1. Aufgaben und Funktionen der Labore

Die Labore dienen der Vermittlung von Kenntnissen, dem Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten im Umgang mit der PC-Technik, Netzwerken, Peripherie und Software,  der Softwareentwicklung und Programmierung sowie der Nutzung von Internetdiensten.

2. Verantwortlichkeiten

Die Verantwortung für die Labore trägt der Laborleiter. Er wird unterstützt durch den Systemadministrator, der im Auftrag des Laborleiters das Hausrecht ausübt.

3. Arbeitsdurchführung

  • Die Nutzung der Labore erfolgt auf der Grundlage eines Belegungsplanes.
  • Die beabsichtigte Nutzung ist rechtzeitig bei HRZ Leiter anzumelden.
  • Die Nutzung der Labore ist nur mit einem Nutzungeraccounts oder nach Durchführung einer aktenkundigen Belehrung über die Satzung des Hochschulrechenzentrums und diese Laborordnung gestattet.
  • Die Sicherung von zentral abgelegten Nutzerdaten erfolgt in der Regel wöchentlich. Bei höheren, begründeten Ansprüchen an die Sicherung seiner Daten hat der Nutzer Rücksprache mit dem Systemadministrator zu nehmen. Ein Zurückschreiben von Daten erfolgt nur nach einem zuvor eingetretenen Systemausfall.
  • Der Nutzer ist für die Vergabe der Rechte auf seine Verzeichnisse und Dateien im Rahmen der technischen Gegebenheiten selbst verantwortlich.
  • Die technische Ausführung der Vergabe der Rechte kann auch im Auftrag des Nutzers vom Systemadministrator erfolgen.
  • Der Anschluss benutzereigen peripherer Geräte bzw. Komponenten (z.B. USB-Speichermedien) an Rechentechnik des Hochschulrechenzentrums bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Laborleiters oder des Systemadministrators.
  • Es besteht kein Anspruch des Nutzers auf Funktionsfähigkeit nutzereigener Geräte und Komponenten.
  • Für Schäden an nutzereigenen Geräten haftet die Hochschule nicht.
  • Für Schäden, die durch die Nutzung privater Geräte oder Datenträger der Hochschule entstehen, kann der Nutzer haftbar gemacht werden.
  • Es ist nicht gestattet zum Anschluss eigener Geräte vorhandene Kabelverbindungen zu lösen. Die mir den Hinweis »Laptopnetz« gekennzeichneten Dosen können für nutzer eingene Geräte genutzt werden.
  • An allen Arbeitsplätzen ist nur die Nutzung der vom Hochschulrechenzentrum installierten oder zur Installation freigegebenen Software zulässig. Die Installation von Software (inkl. Freeware u. Shareware), Softwarekomponenten, Treibern etc. durch den Nutzer bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch den Laborleiter.
  • Zum Arbeitsende ist der Arbeitsplatz durch den Nutzer in den Ausgangszustand zu versetzen.

4. Ordnung und Sicherheit

  • Der Umgang mit offenem Feuer, das Rauchen und die Einnahme von Speisen und Getränken in den Laboren sind verboten.
  • Ein Aufenthalt in den Laboren ist nur zur Erfüllung der unter 1. genannten Aufgaben zulässig.
  • Für eine effektive Arbeit ist in den Laboren im Interesse der Nutzer Ruhe zu wahren.
  • Die Schlüssel für die Labore werden ausschließlich an Personen mit Schlüsselberechtigung ausgehändigt.
  • Bei Ertönen der Alarmsirene und im Brandfall ist das Gebäude unverzüglich über die gekennzeichneten Fluchtwege zu verlassen.
  • Feuerlöscher stehen im Flurbereich bereit.


Bernd Heimer
Der Leiter des Hochschulrechenzentrums 


    Dipl.-Ing. Bernd Heimer

Ihr Ansprechpartner Dipl.-Ing. Bernd Heimer Dipl.-Ing. Bernd Heimer

Tel.: +49 3375 508 500
Mail: bernd.heimer@th-wildau.de
Web: http://www.th-wildau.de/hrz
Haus 13, Raum 117

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