Veröffentlichungen 2017
4.12.2017: Präsidium 2017-2023 – Die ersten 100 TageBereich öffnenBereich schließen
Zum Amtsantritt stellte Prof. Dr. Ulrike Tippe am 4.12.2017 das neue Präsidium der TH Wildau sowie dessen Ziele und Maßnahmen in einer öffentlichen Hochschulversammlung vor:
3.4.2017: Publikationsrichtlinie für die Wissenschaftlichen Beiträge der TH WildBereich öffnenBereich schließen
Die Hochschulleitung hat für die Veröffentlichungen in den Wissenschaftlichen Beiträgen die folgende Publikationsrichtlinie beschlossen:
3.4.2017: Ausschreibungen Lehrpreis und Forschungspreis 2017 der TH WildauBereich öffnenBereich schließen
Turnusgemäß werden in diesem Jahr wieder zwei Preise an der TH Wildau verliehen. Dabei handelt es sich um den Forschungspreis sowie den Lehrpreis, die beide während der Immatrikulationsfeier im September 2017 überreicht werden.
Die Ausschreibungstexte finden Sie unter dem jeweiligen Link:
Wir möchten alle Kolleginnen und Kollegen ausdrücklich ermuntern, sich zu beteiligen und freuen uns auf aussagefähige Bewerbungen!
12.1.2017: Definition eines "Moduls"Bereich öffnenBereich schließen
Um hochschulweit Klarheit und Transparenz darüber zu erhalten, was ein "Modul" in einem Curriculum ausmacht und welche Eigenschaften es besitzt, hat die Hochschulleitung in Abstimmung mit den Fachbereichen unter Berücksichtigung der jeweiligen rechtlichen Grundlagen die folgende Richtlinie erstellt:
Veröffentlichungen 2016
9.5.2016: E-Mail Knigge und VerhaltenskodexBereich öffnenBereich schließen
Der Arbeitskreis Personalentwicklung (AG PE) hat für uns einen E-Mail Knigge und Richtlinien zum Umgang miteinander (Verhaltenskodex) entwickelt.
13.4.2016: Beschluss Bundesverfassungsgerichts zur ProgrammakkreditierungBereich öffnenBereich schließen
Das MWFK in Brandenburg hat sich am 13.4.2016 mit dem folgenden Schreiben an die Hochschulen gewandt und zum o.g. Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes Stellung bezogen. Insbesondere geht es in der Stellungnahme um den Aspekt, ob dieses Urteil aus Sicht des Ministeriums für das Land Brandenburg Auswirkungen hat.
1.2.2016: Regelung zur Betreuung von AbschlussarbeitenBereich öffnenBereich schließen
Nach Inkrafttreten der der neuen Hochschulprüfungsverordnung für das Land Brandenburg stellt sich die Frage, wer außer den Professorinnen und Professoren als Erstprüfer für Abschlussarbeiten an der TH Wildau in Betracht kommt. Dazu empfiehlt die Hochschulleitung den Fachbereichen folgende Vorgehensweise zur Umsetzung der Verordnung:
§ 7 Abs. 3 S. 1 HochschulprüfungsVO verlangt für Abschlussarbeiten zwei Prüfer.
Nach § 7 Abs. 3 S. 2 HochschulprüfungsVO muss von diesen Prüfern einer professorabel sein und eine selbständige Lehrtätigkeit ausüben, in der Regel der Erstprüfer.
Professorabel mit selbstständiger Lehrtätigkeit sind zum einen berufene Professoren; zum anderen Lehrbeauftragte, die als Professoren berufen werden könnten.
Die selbstständige Lehrtätigkeit folgt bei ihnen aus dem Lehrauftrag selbst, da sie nach § 58 Abs. 1 S. 2 BbgHG bei der Durchführung des Lehrauftrags keinen Weisungen unterliegen.
Auch akademische Mitarbeiter und nicht-professorabele Lehrbeauftragte sind nicht grundsätzlich als Erstprüfer ausgeschlossen, da nach § 7 Abs. 3 S. 2 HochschulprüfungsVO der Erstprüfer nur in der Regel professorabel mit selbstständiger Lehrtätigkeit sein muss.
Die HochschulprüfungsVO selbst geht also von abweichenden Fallgestaltungen aus.
Möchten Studierende Abschlussarbeiten anfertigen, für die akademische Mitarbeiter besondere Expertisen auf akademischem Niveau haben, begründet dies einen Ausnahmefall, die den akademischen Mitarbeitern die Bestellung als Erstprüfer ermöglicht.
Dabei ist die besondere Expertise allerdings nicht nur durch eine Eigeneinschätzung festzustellen, sondern durch den jeweiligen Fachbereichsrat. Ebenso verhält es sich mit Lehrbeauftragten, die zwar das Erfordernis der selbstständigen Lehre aufweisen, aber nicht professorabel sind.
Haben sie besondere Spezialkenntnisse auf akademischem Niveau, können auch sie wegen der Spezialkenntnisse Erstprüfer sein.
Um die Ausnahmefälle rechtssicher festzustellen, empfiehlt sich, an jedem Fachbereich einen Katalog der erstprüfungsberechtigten Akademischen Mitarbeiter und Lehrbeauftragten unter Ausweis der jeweiligen Prüfungsgebiete vom Fachbereich beschließen und regelmäßig aktualisieren zu lassen.
Eine einheitliche Vorgehensweise an beiden Fachbereichen ist wünschenswert.