Verfügungen der Präsidentin
Gebäude 13 TH Wildau

Verfügungen der Präsidentin

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Verfügungen 2024

Verfügung P06 – 2024
Verlängerung des Zeitraums für eine Abmeldung von Festen Modulprüfungen im Wintersemester 2024/2025 und im Sommersemester 2025 an der Technischen Hochschule Wildau

Im Rahmen meiner gesetzlichen Kompetenzen nach § 71 BbgHG[1] und § 7 Grundordnung[2] der Technischen Hochschule Wildau verfüge ich als Präsidentin der Technischen Hochschule Wildau, dass im Wintersemester 2024/2025 und im Sommersemester 2025 der Zeitraum für eine Abmeldung von einer Festen Modulprüfung (FMP) nach § 20 a Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 1 Rahmenordnung[3] der Technischen Hochschule Wildau verlängert wird bis zum im Campusmanagementsystem hinterlegten Zeitpunkt des Prüfungsbeginns.

Das Recht zum Rücktritt von einem Prüfungstermin gemäß § 22 Rahmenordnung der Technischen Hochschule Wildau bleibt davon unberührt.

Mit dieser zeitlich befristeten Verlängerung des Abmeldezeitraumes soll eine Entscheidung über eine mögliche zukünftige dauerhafte Regelung durch auswertbare Erfahrungen vorbereitet werden.

Prof. Dr. rer. nat. Ulrike Tippe

Präsidentin
der Technischen Hochschule Wildau

Wildau, 23. August 2024

___________________________________________
[1] Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) vom 9. April 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 12])
[2] Grundordnung der Technischen Hochschule Wildau in der Fassung vom 21. August 2019, Amtliche Mitteilungen Nr. 45/2019, zuletzt geändert am 22. August 2022, Amtliche Mitteilungen Nr. 29/2022
[3] Rahmenordnung der Technischen Hochschule Wildau in der Fassung vom 14. September 2017, Amtliche Mitteilungen Nr. 46/2017, zuletzt geändert am 29. Mai 2024, Amtliche Mitteilungen Nr. 12/2024

 

Verfügung P05 – 2024
Beginn der Masterstudiengänge an der TH Wildau im Wintersemester 2024/2025

Im Rahmen meiner gesetzlichen Kompetenzen verfüge ich als Präsidentin der Technischen Hochschule Wildau, dass im Wintersemester 2024/2025 der „Beginn der Masterstudiengänge“ im Sinne der §§ 10 Abs. 6 S. 1 und 15 Abs. 1 S. 6 BbgHG, welche nicht zulassungsbeschränkt sind, gleichzusetzen ist mit dem Beginn der Vorlesungen im Wintersemester 2024/2025 entsprechend der bekanntgegebenen Semesterzeiten in den Amtlichen Mitteilungen Nr. 01/2023 vom 16.01.2023.

Für Kooperationsmasterstudiengänge gelten gegebenenfalls abweichende Regelungen aufgrund der fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen und den Kooperationsvereinbarungen.

Prof. Dr. rer. nat. Ulrike Tippe

Präsidentin
der Technischen Hochschule Wildau

Wildau, 12. Juni 2024

 

Verfügung P04 – 2024
Vorlesungsfreie Tage im Jahr 2025

Im Rahmen meiner gesetzlichen Kompetenzen verfüge ich, dass die folgenden Tage an der Technischen Hochschule Wildau lehrveranstaltungsfrei sind:

02. Mai 2025 Tag nach „Tag der Arbeit“
30. Mai 2025 Tag nach „Christi Himmelfahrt“

Prof. Dr. rer. nat. Ulrike Tippe

Präsidentin
der Technischen Hochschule Wildau

Wildau, 20. März 2024

 

Verfügung P03 – 2024
Vorlesungsfreie Tage

Im Rahmen meiner gesetzlichen Kompetenzen verfüge ich, dass die folgenden Tage an der Technischen Hochschule Wildau lehrveranstaltungsfrei sind:

23.12.2024 Tag vor „Heiligabend“
02. & 03.01.2025 Tage nach „Neujahr“

Prof. Dr. rer. nat. Ulrike Tippe

Präsidentin
der Technischen Hochschule Wildau

Wildau, 11. Januar 2024

 

Verfügung P02 – 2024
Gestaltung der Brückentage im Jahr 2024

Im Rahmen meiner gesetzlichen Kompetenzen verfüge ich, dass die nachfolgend aufgeführten Brückentage an der Technischen Hochschule Wildau lehrveranstaltungsfrei sind:

10.05.2024 Tag nach „Christi Himmelfahrt“
04.10.2024 Tag nach „Tag der Deutschen Einheit“
01.11.2024 Tag nach „Reformationstag“

Prof. Dr. rer. nat. Ulrike Tippe

Präsidentin
der Technischen Hochschule Wildau

Wildau, 4. Januar 2024

 

Verfügung P01 – 2024
Beginn der Masterstudiengänge an der TH Wildau im Sommersemester 2024

Im Rahmen meiner gesetzlichen Kompetenzen verfüge ich als Präsidentin der Technischen Hochschule Wildau, dass im Sommersemester 2024 der „Beginn der Masterstudiengänge“ im Sinne des §§ 9 Abs. 6 S. 1 und 14 Abs. 1 S. 6 BbgHG, welche nicht zulassungsbeschränkt sind, gleichzusetzen ist mit dem Beginn der Vorlesungen im Sommersemester 2024 entsprechend der bekanntgegebenen Semesterzeiten in den Amtlichen Mitteilungen Nr. 34/2022 vom 12.10.2022.

Für Kooperationsmasterstudiengänge gelten gegebenenfalls abweichende Regelungen aufgrund der fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen und den Kooperationsvereinbarungen.

Prof. Dr. rer. nat. Ulrike Tippe

Präsidentin
der Technischen Hochschule Wildau

Wildau, 2. Januar 2024

 

Verfügungen 2023

Verfügung P02 – 2023
Beginn der Masterstudiengänge an der TH Wildau im Wintersemester 2023/2024

Im Rahmen meiner gesetzlichen Kompetenzen verfüge ich als Präsidentin der Technischen Hochschule Wildau, dass im Wintersemester 2023/2024 der „Beginn der Masterstudiengänge“ im Sinne des §§ 9 Abs. 6 S. 1 und 14 Abs. 1 S. 6 BbgHG, welche nicht zulassungsbeschränkt sind, gleichzusetzen ist mit dem Beginn der Vorlesungen im Wintersemester 2023/2024 entsprechend der bekanntgegebenen Semesterzeiten in den Amtlichen Mitteilungen Nr. 34/2022 vom 12.10.2022.

Für Kooperationsmasterstudiengänge gelten gegebenenfalls abweichende Regelungen aufgrund der fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen und den Kooperationsvereinbarungen.

Prof. Dr. rer. nat. Ulrike Tippe

Präsidentin
der Technischen Hochschule Wildau

Wildau, 23. Mai 2023

 

Verfügung P01 – 2023
Vorlesungsfreier Tag

Im Rahmen meiner gesetzlichen Kompetenzen verfüge ich, dass der folgende Tag an der Technischen Hochschule Wildau lehrveranstaltungsfrei ist:

02.01.2024 Tag nach „Neujahr“

Prof. Dr. rer. nat. Ulrike Tippe

Präsidentin
der Technischen Hochschule Wildau

Wildau, 19. Januar 2023

 

Verfügungen 2022

Verfügung P07 – 2022
Beginn der Masterstudiengänge an der TH Wildau im Sommersemester 2023

Im Rahmen meiner gesetzlichen Kompetenzen verfüge ich als Präsidentin der Technischen Hochschule Wildau, dass im Sommersemester 2023 der "Beginn der Masterstudiengänge" im Sinne des §§ 9 Abs. 6 S. 1 und 14 Abs. 1 S. 6 BbgHG, welche nicht zulassungsbeschränkt sind, gleichzusetzen ist mit dem Beginn der Vorlesungen im Sommersemester 2023 entsprechend der bekanntgegebenen Semesterzeiten in den Amtlichen Mitteilungen Nr. 34/2022 vom 12.10.2022.

Für Kooperationsmasterstudiengänge gelten gegebenenfalls abweichende Regelungen aufgrund der fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen und den Kooperationsvereinbarungen.

Prof. Dr. rer. nat. Ulrike Tippe

Präsidentin
der Technischen Hochschule Wildau

Wildau, 1. Dezember 2022

 

Verfügung P06 – 2022
Gestaltung der Brückentage im Jahr 2023

Im Rahmen meiner gesetzlichen Kompetenzen verfüge ich, dass die nachfolgend aufgeführten Brückentage an der Technischen Hochschule Wildau lehrveranstaltungsfrei sind:

19.05.2023 Tag nach „Christi Himmelfahrt“
02.10.2023 Tag vor „Tag der Deutschen Einheit“
30.10.2023 Tag vor „Reformationstag“

Prof. Dr. rer. nat. Ulrike Tippe

Präsidentin
der Technischen Hochschule Wildau

Wildau, 2. November 2022

 

Verfügung P05 – 2022

Im Rahmen Ihrer Leitungskompetenzen nach § 65 BbgHG[1] und § 7 TH GO[2] verfügt die Präsidentin der Technischen Hochschule Wildau mit Wirkung vom 01.11.2022 bis auf Widerruf zur Ausübung des Hausrechts folgende Wahrnehmungsrechte:

1 Geltungsbereich

(1) Diese Verfügung gilt für alle Räume, Flächen und Einrichtungen der Technischen Hochschule Wildau (TH Wildau). Außerdem gilt sie auf und in allen extern angemieteten Liegenschaften, soweit Regelungen (Hausordnungen) als Bestandteil der betroffenen Mietverträge davon nicht betroffen sind.

(2) Sie ist rechtsverbindlich für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule, Nutzer von Hochschuleinrichtungen und für alle Personen, die sich auf dem Gelände und in den Räumlichkeiten der Hochschule aufhalten.

(3) Die für die Benutzung bestimmter Hochschuleinrichtungen erlassenen besonderen (Benutzungs-) Ordnungen und Richtlinien bleiben unberührt.

2 Hausrecht

(1) Das Hausrecht dient der Sicherheit und der Ordnung an der Hochschule und soll dazu beitragen, dass die Hochschule die von ihr wahrzunehmenden Aufgaben erfüllen kann.

(2) Das Hausrecht wird von der Präsidentin bzw. den von ihr mit dem Hausrecht beauftragten Personen ausgeübt. Bei Abwesenheit der Präsidentin wird das Hausrecht durch die Stellvertreter ausgeübt.

(3) Die folgenden Mitglieder der Hochschule sind beauftragt (im folgenden Beauftragte genannt), das Hausrecht für ihren Bereich auszuüben:

a.) die Präsidiumsmitglieder in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich,

b.) die Dekaninnen oder die Dekane in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich,

c.) das Lehrpersonal in den von ihnen genutzten Unterrichtsräumen während ihrer oder seiner laufenden Veranstaltungen sowie in den ihnen zugeordneten Forschungs- und Arbeitsräumen, soweit es für die ordnungsgemäße Durchführung der Hochschulveranstaltung in den zugewiesenen Räumen erforderlich ist,

d.) die Leiterinnen und Leiter der Zentralen Einrichtungen für den Bereich der jeweiligen Einrichtung und/oder Außenstellen,

e.) die Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleiter der Hochschulverwaltung in ihrem Zuständigkeitsbereich,

f.) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den ihnen zugewiesenen Arbeitsräumen,

g.) die Sitzungsleitung während der Sitzung der Organe der TH Wildau und ihrer Gremien einschließlich der Organe der Fachbereiche und ihrer Gremien,

h.) die Studierendenschaft (StuPa, StuRa) in den durch die Präsidentin zur ausschließlichen Nutzung zugewiesenen Räumen,

i.) generell oder für den Einzelfall von der Präsidentin schriftlich beauftragte Hochschulmitglieder.

(4) Der Wach- und Schließdienst wird an der Hochschule durch einen externen Dienst wahrgenommen und dieser ist zur Wahrnehmung des Hausrechtes ermächtigt (im folgenden Beauftragte genannt). Auf Verlangen ist der Wach- und Schließdienst verpflichtet, sich auszuweisen.

(5) Die Beauftragten haben sicherzustellen, dass in den von ihren Bereichen genutzten Gebäuden, Gebäudeteilen (Etagen), Räumen und sonstigen Anlagen, einschließlich der dazu gehörigen Außenflächen, die Forderungen auf den Gebieten der Ordnung und Sicherheit sowie des Umweltschutzes durchgesetzt werden und die Einhaltung der Arbeits- und Brandsicherheit, insbesondere des Infektionsschutzes bezüglich des Corona-Virus SARS-CoV-2, gewährleistet sind.

(6) Die Beauftragten haben das Recht und die Pflicht, bei Verstößen gegen die Ordnung und Sicherheit sowie den Umweltschutz, die Arbeits- und Brandsicherheit, insbesondere den Infektionsschutz bezüglich des Corona-Virus SARS-CoV-2, die erforderlichen Maßnahmen in Ausübung des Hausrechts zu ergreifen (z. B. Abmahnung, befristetes Hausverbot, Entfernung der Störung). Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Der Vorfall ist zu protokollieren und unverzüglich der Präsidentin zu melden.

(7) Das Hausrecht beinhaltet insbesondere die Entscheidung darüber, wer das Gelände oder die Räumlichkeiten der Hochschule betreten darf und wie die Nutzung der Räume und Einrichtungen der Hochschule erfolgt.

(8) Hausverbote können bei einer konkreten und gegenwärtigen Störung, deren Beseitigung keinen Aufschub duldet, von der oder dem nach Absatz (3) und (4) Beauftragten mündlich ausgesprochen werden. Alle anderen Hausverbote müssen schriftlich durch die Präsidentin ausgesprochen werden.

(9) Ein Hausverbot mit Wirkung über den Tag der Störung hinaus darf nur die Präsidentin aussprechen. Strafanzeigen und -anträge wegen Hausfriedensbruch obliegen der Präsidentin.

(10) Für den Einzelfall kann die Präsidentin die Ausübung des Hausrechts auch in den Absätzen (3) und (4) aufgeführten Fällen an sich ziehen oder auf andere Hochschulmitglieder übertragen.

(11) Die in Ausübung des Hausrechts durch die Präsidentin getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen gehen im Kollisionsfall denjenigen des einzelnen Beauftragten vor.

Prof. Dr. rer. nat. Ulrike Tippe

Präsidentin
der Technischen Hochschule Wildau

Wildau, 1. November 2022


[1] Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) vom 28.04.2014 (GVBl.I/14, [Nr. 18], S., zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.09.2020 (GVBl.I/20, [Nr. 26])

[2] Grundordnung der Technischen Hochschule Wildau in der Fassung vom 21.08.2019 Amtliche Mitteilungen 45/2019, zuletzt geändert am 22.08.2022 Amtliche Mitteilungen 29/2022

 

Verfügung P04 – 2022
§ 8b Absatz 2 Satz 3 Rahmenordnung

Im Rahmen meiner gesetzlichen Kompetenzen nach § 65 BbgHG [1] und § 7 Grundordnung der Technischen Hochschule Wildau [2] verfüge ich, dass die Anwendung der Regelung des § 8b Absatz 2 Satz 3 der Rahmenordnung der Technischen Hochschule Wildau vom 04. Juni 2016, Amtliche Mitteilungen 06/2016, zuletzt geändert am 01. September 2022, Amtliche Mitteilungen 31/2022, mit sofortiger Wirkung ausgesetzt wird.

Prof. Dr. rer. nat. Ulrike Tippe

Präsidentin
der Technischen Hochschule Wildau

Wildau, 01. September 2022


[1] Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) vom 28. April 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 18], zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.September 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 26])

[2] Grundordnung der Technischen Hochschule Wildau in der Fassung vom 21. August 2019, Amtliche Mitteilungen 45/2019, zuletzt geändert am 22. August 2022, Amtliche Mitteilungen 29/2022

 

Verfügung P03 – 2022
Beginn der Masterstudiengänge an der TH Wildau im Wintersemester 2022

Im Rahmen meiner gesetzlichen Kompetenzen verfüge ich als Präsidentin der Technischen Hochschule Wildau, dass im Wintersemester 2022/2023 der „Beginn der Masterstudiengänge“ im Sinne des §§ 9 Abs. 6 S. 1 und 14 Abs. 1 S. 6 BbgHG, welche nicht zulassungsbeschränkt sind, gleichzusetzen ist mit dem Beginn der Vorlesungen im Wintersemester 2022/2023 entsprechend der bekanntgegebenen Semesterzeiten in den Amtlichen Mitteilungen Nr. 16/2021 vom 10.06.2021.

Für Kooperationsmasterstudiengänge gelten gegebenenfalls abweichende Regelungen aufgrund der fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen und den Kooperationsvereinbarungen.

Prof. Dr. rer. nat. Ulrike Tippe

Präsidentin
der Technischen Hochschule Wildau

Wildau, 16. Juni 2022

 

Verfügung P02 – 2022
Umgang mit der Verordnung zur Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie im Hochschulbereich vom 13.10.2020 zuletzt geändert am 01.03.2022 (HPandV) für beurlaubte Studierende des Wintersemesters 2021/2022

Gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 HPandV verfüge ich als Präsidentin der Technischen Hochschule Wildau, dass auch bei den Studierenden, welche im Wintersemester 2021/2022 beurlaubt waren, die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit um ein Semester nach § 5 Absatz 1 Satz 1 HPandV Anwendung findet.

Prof. Dr. rer. nat. Ulrike Tippe

Präsidentin
der Technischen Hochschule Wildau

Wildau, 23. März 2022

 

Verfügung P01 – 2022
Gestaltung der Brückentage im Jahr 2022

Im Rahmen meiner gesetzlichen Kompetenzen verfüge ich, dass der nachfolgend aufgeführte Brückentage an der Technischen Hochschule Wildau lehrveranstaltungsfrei ist:

27.05.2022  Tag nach "Christi Himmelfahrt"

Prof. Dr. rer. nat. Ulrike Tippe

Präsidentin
der Technischen Hochschule Wildau

Wildau, 11. Januar 2022

 

Verfügungen 2021

Verfügung P06 – 2021

Im Rahmen meiner gesetzlichen Kompetenzen verfüge ich, dass in der Immatrikulationsordnung der TH Wildau vom 08. Februar 2001 (Amtliche Mitteilungen der TH Wildau Nr. 01/2001), zuletzt geändert durch Amtliche Mitteilung der TH Wildau Nr. 03/2018 vom 17. Januar 2018, der §5 Abs. 1 Nr. 3 mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt wird.

Prof. Dr. rer. nat. Ulrike Tippe

Präsidentin
der Technischen Hochschule Wildau

Wildau, 01. November 2021

 

Verfügung P05 – 2021

Im Rahmen ihrer Leitungskompetenzen nach § 65 BbgHG1 und § 7 TH GO 2 verfügt die Präsidentin der Technischen Hochschule Wildau aufgrund der Corona-Virus SARS-CoV-2 Pandemie mit Wirkung vom 16.09.2021 bis 28.02.2022 auf Widerruf zur Ausübung des Hausrechts folgende Wahrnehmungsrechte:

1 Geltungsbereich

  • (1) Diese Verfügung gilt für alle Räume, Flächen und Einrichtungen der Technischen Hochschule Wildau (TH Wildau). Außerdem gilt sie auf und in allen extern angemieteten Liegenschaften, soweit Regelungen (Hausordnungen) als Bestandteil der betroffenen Mietverträge davon nicht betroffen sind.
  • (2) Sie ist rechtsverbindlich für alle Mitglieder und Angehörige der Hochschule, Nutzer von Hochschuleinrichtungen und für alle Personen, die sich auf dem Gelände und in den Räumlichkeiten der Hochschule aufhalten.
  • (3) Die für die Benutzung bestimmter Hochschuleinrichtungen erlassenen besonderen (Benutzungs-) Ordnungen und Richtlinien bleiben unberührt.

2 Hausrecht

  • (1) Das Hausrecht dient der Sicherheit und der Ordnung an der Hochschule und soll dazu beitragen, dass die Hochschule die von ihr wahrzunehmenden Aufgaben erfüllen kann.
  • (2) Das Hausrecht wird von der Präsidentin bzw. den von ihr mit dem Hausrecht beauftragten Personen ausgeübt. Bei Abwesenheit der Präsidentin wird das Hausrecht durch die Stellvertreter ausgeübt.
  • (3) Die folgenden Mitglieder der Hochschule sind beauftragt (im folgenden Beauftragte genannt), das Hausrecht für ihren Bereich auszuüben:
     
    • die Präsidiumsmitglieder in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich,
    • die Dekaninnen oder die Dekane in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich
    • das Lehrpersonal in den von ihnen genutzten Unterrichtsräumen während ihrer oder seiner laufenden Veranstaltungen sowie in den ihnen zugeordneten Forschungs- und Arbeitsräumen, soweit es für die ordnungsgemäße Durchführung der Hochschulveranstaltung in den zugewiesenen Räumen erforderlich ist,
    • die Leiterinnen und Leiter der Zentralen Einrichtungen für den Bereich der jeweiligen Einrichtung und/oder Außenstellen,
    • die Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleiter der Hochschulverwaltung in ihrem Zuständigkeitsbereich,
    • die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den ihnen zugewiesenen Arbeitsräumen,
    • die Sitzungsleitung während der Sitzung der Organe der TH Wildau und ihrer Gremien einschließlich der Organe der Fachbereiche und ihrer Gremien,
    • die Studierendenschaft (StuPa, StuRa) in den durch die Präsidentin zur ausschließlichen Nutzung zugewiesenen Räumen,
    • generell oder für den Einzelfall von der Präsidentin schriftlich beauftragte Hochschulmitglieder.
  • (4) Der Wach- und Schließdienst wird an der Hochschule durch einen externen Dienst wahrgenommen und dieser ist zur Wahrnehmung des Hausrechtes ermächtigt (im folgenden Beauftragte genannt). Auf Verlangen ist der Wach- und Schließdienst verpflichtet, sich auszuweisen.
  • (5) Die Beauftragten haben sicherzustellen, dass in den von ihren Bereichen genutzten Gebäuden, Gebäudeteilen (Etagen), Räumen und sonstigen Anlagen, einschließlich der dazu gehörigen Außenflächen, die Forderungen auf den Gebieten der Ordnung und Sicherheit sowie des Umweltschutzes durchgesetzt werden und die Einhaltung der Arbeits- und Brandsicherheit, insbesondere des Infektionsschutzes bezüglich des Corona-Virus SARS-CoV-2, gewährleistet sind.
  • (6) Die Beauftragten haben das Recht und die Pflicht, bei Verstößen gegen die Ordnung und Sicherheit sowie den Umweltschutz, die Arbeits- und Brandsicherheit, insbesondere den Infektionsschutz bezüglich des Corona-Virus SARS-CoV-2, die erforderlichen Maßnahmen in Ausübung des Hausrechts zu ergreifen (z. B. Abmahnung, befristetes Hausverbot, Entfernung der Störung). Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Der Vorfall ist zu protokollieren und unverzüglich der Präsidentin zu melden.
  • (7) Das Hausrecht beinhaltet insbesondere die Entscheidung darüber, wer das Gelände oder die Räumlichkeiten der Hochschule betreten darf und wie die Nutzung der Räume und Einrichtungen der Hochschule erfolgt.
  • (8) Hausverbote können bei einer konkreten und gegenwärtigen Störung, deren Beseitigung keinen Aufschub duldet, von der oder dem nach Absatz (3) und (4) Beauftragten mündlich ausgesprochen werden. Alle anderen Hausverbote müssen schriftlich durch die Präsidentin ausgesprochen werden.
  • (9) Ein Hausverbot mit Wirkung über den Tag der Störung hinaus darf nur die Präsidentin aussprechen. Strafanzeigen und -anträge wegen Hausfriedensbruch obliegen der Präsidentin.
  • (10) Für den Einzelfall kann die Präsidentin die Ausübung des Hausrechts auch in den Absätzen (3) und (4) aufgeführten Fällen an sich ziehen oder auf andere Hochschulmitglieder übertragen.
  • (11) Die in Ausübung des Hausrechts durch die Präsidentin getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen gehen im Kollisionsfall denjenigen des einzelnen Beauftragten vor.

Prof. Dr. rer. nat. Ulrike Tippe

Präsidentin
der Technischen Hochschule Wildau

Wildau, 16. September 2021

 

Verfügung P04 – 2021

Umgang mit der Verordnung zur Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie im Hochschulbereich vom 13.10.2020 geändert am 28. 01.2021 (HPandV)* für beurlaubte Studierende des Wintersemesters 2020/2021

Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 HPandV verfüge ich als Präsidentin der Technischen Hochschule Wildau, dass auch bei den Studierenden, welche im Wintersemester 2020/2021 beurlaubt waren, die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit um ein Semester nach § 3 Absatz 1 Satz 1 HPandV Anwendung findet.

Prof. Dr. rer. nat. Ulrike Tippe

Präsidentin
der Technischen Hochschule Wildau

Wildau, 17. Mai 2021

* Verordnung zur Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie im Hochschulbereich (Hochschulpandemieverordnung - HPandV) vom 13. Oktober 2020 (GVBl.II/31, [Nr. 97]) geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 12])

 

Verfügung P03 – 2021

1. Im Rahmen meiner gesetzlichen Kompetenzen verfüge ich als Präsidentin der Technischen Hochschule Wildau in Anbetracht der andauernden Corona Pandemie, dass die Bearbeitungszeit für sämtliche im WS 2020/21 begonnenen, andauernden oder zu beendigenden Bachelor- und Masterarbeiten generell um zwei Monate verlängert wird. Einer gesonderten Antragstellung bedarf es nicht.

2. Bereits bis 25. Januar 2021 von Prüfungsausschüssen genehmigte Verlängerungen, sind auf den Zwei-Monats-Zeitraum nicht anzurechnen. Die Betreuer haben gegebenenfalls die Studierenden über den Verlängerungszeitraum von Amtswegen zu informieren. Die Verlängerungsoption gilt für alle Studierenden, also auch für die in dualen oder berufsbegleitenden Studiengängen.

3. Für die Studiengänge Öffentliche Verwaltung Brandenburg (ÖVB) und Verwaltungsinformatik Brandenburg (VIB) wird daraufhin gewiesen, dass diese Verfügung allein das Prüfungsverhältnis betrifft und nicht mit einer entsprechenden Verlängerung eines Beamten- oder Arbeitsverhältnisses einhergeht. Die Entscheidung hierüber liegt allein beim Dienstherrn oder Arbeitgeber. Es wird daher empfohlen, diese vor Inanspruchnahme der Verlängerungsoption hiervon rechtzeitig zu informieren.

Prof. Dr. rer. nat. Ulrike Tippe

Präsidentin
der Technischen Hochschule Wildau

Wildau, 18. Januar 2021

Hinweis:
Aufgrund einiger Nachfragen zu Verfügung P03-2021 erfolgt diese Klarstellung: Die verlängerte Abgabefrist der Abschlussarbeiten bedeutet nicht, dass diese zwingend genutzt werden muss: Selbstverständlich können fertige Arbeiten auch vor Ablauf der Abgabefrist abgegeben werden.

 

Verfügung P02 – 2021
Gestaltung der Brückentage im Jahr 2021

Im Rahmen meiner gesetzlichen Kompetenzen verfüge ich, dass der nachfolgend aufgeführte Brückentage an der Technischen Hochschule Wildau lehrveranstaltungsfrei ist:

14.05.2021 Tag nach „Christi Himmelfahrt“

Prof. Dr. rer. nat. Ulrike Tippe

Präsidentin
der Technischen Hochschule Wildau

Wildau, 18. Januar 2021

 

Verfügung P01 - 2021

In Anbetracht der Corona- Pandemie verfüge ich als Präsidentin der Technischen Hochschule Wildau im Rahmen meiner gesetzlichen Kompetenzen:

1. Die Abwesenheit von Studierenden in Prüfungsterminen im Zeitraum vom 4. Januar 2021 bis einschließlich dem 28. Februar 2021 wird abweichend von § 22 Abs. 1 Nr. 1 Rahmenordnung der TH Wildau nicht mit „nicht ausreichend“ bewertet. Die Abwesenheit gilt als entschuldigt, ohne dass es einer Prüfungsverhinderungsanzeige im Einzelfall bedarf.

2. Die vorgenannte Verfügung kommt auch für Studierende zur Anwendung, die bereits eine Studienverlaufsvereinbarung abgeschlossen haben. Die dort vereinbarten Fristen verlängern sich über den 28. Februar 2021 hinaus bis zum nächsten Termin, an dem die Studien- und Prüfungsleistung erneut angeboten wird.

3. Diese Verfügung tritt am 4. Januar 2021 in Kraft und gilt für den in Ziffer 1 genannten Zeitraum.

Prof. Dr. rer. nat. Ulrike Tippe

Präsidentin
der Technischen Hochschule Wildau

 

Verfügungen 2020

Verfügung P08 – 2020

Umgang mit der Verordnung zur Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie im Hochschulbereich vom 13.10.2020 (HPandV)[1]  für beurlaubte Studierende des Sommersemester 2020

Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 HPandV verfüge ich als Präsidentin der Technischen Hochschule Wildau, dass auch bei den Studierenden, welche im Sommersemester 2020 beurlaubt waren, die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit um ein Semester nach § 2 Absatz 1 Satz 1 HPandV Anwendung findet.

Prof. Dr. rer. nat. Ulrike Tippe

Präsidentin
der Technischen Hochschule Wildau

Wildau, den 21. Dezember 2020

 

[1] Verordnung zur Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie im Hochschulbereich (Hochschulpandemieverordnung - HPandV) vom 13. Oktober 2020 (GVBl.II/31, [Nr. 97])

 

Verfügung P07-2020

Im Rahmen ihrer Leitungskompetenzen nach § 65 BbgHG[1] und § 7 TH GO[2] verfügt die Präsidentin der Technischen Hochschule Wildau in Ergänzung der Semesterplanung vom 30.06.2020[3] aufgrund der Corona-Virus SARS-CoV-2 Pandemie einen Nachprüfungszeitraum für das Wintersemester 2020/2021 im Sommersemester 2021 vom 12.04.2021 bis einschließlich 24.04.2021.

Prof. Dr. Ulrike Tippe

Präsidentin
der Technischen Hochschule Wildau

Wildau, 27.10.2020

 

[1] Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) vom 28. April 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 18], S., Beschl.BVerfG GVBl.I/18 [Nr. 18]) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 26])

[2] Grundordnung der Technischen Hochschule Wildau in der Fassung vom 21.08.2019 Amtliche Mitteilungen 45/2019, zuletzt geändert am 07.04.2020 Amtliche Mitteilungen 3/2020

[3] https://www.th-wildau.de/hochschule/aktuelles/neuigkeiten/news/semester-und-vorlesungszeiten-im-wintersemester-20202021-und-sommersemster-2021-semester-times/

 

Verfügung P06 – 2020

Im Rahmen ihrer Leitungskompetenzen nach § 65 BbgHG1 und § 7 TH GO 2 verfügt die Präsidentin der Technischen Hochschule Wildau aufgrund der Corona-Virus SARS-CoV-2 Pandemie mit Wirkung vom 09.10.2020 bis 28.02.2021 auf Widerruf zur Ausübung des Hausrechts folgende Wahrnehmungsrechte:

1 Geltungsbereich

  • (1) Diese Verfügung gilt für alle Räume, Flächen und Einrichtungen der Technischen Hochschule Wildau (TH Wildau). Außerdem gilt sie auf und in allen extern angemieteten Liegenschaften, soweit Regelungen (Hausordnungen) als Bestandteil der betroffenen Mietverträge davon nicht betroffen sind.
  • (2) Sie ist rechtsverbindlich für alle Mitglieder und Angehörige der Hochschule, Nutzer von Hochschuleinrichtungen und für alle Personen, die sich auf dem Gelände und in den Räumlichkeiten der Hochschule aufhalten.
  • (3) Die für die Benutzung bestimmter Hochschuleinrichtungen erlassenen besonderen (Benutzungs-) Ordnungen und Richtlinien bleiben unberührt.

2 Hausrecht

  • (1) Das Hausrecht dient der Sicherheit und der Ordnung an der Hochschule und soll dazu beitragen, dass die Hochschule die von ihr wahrzunehmenden Aufgaben erfüllen kann.
  • (2) Das Hausrecht wird von der Präsidentin bzw. den von ihr mit dem Hausrecht beauftragten Personen ausgeübt. Bei Abwesenheit der Präsidentin wird das Hausrecht durch die Stellvertreter ausgeübt.
  • (3) Die folgenden Mitglieder der Hochschule sind beauftragt (im folgenden Beauftragte genannt), das Hausrecht für ihren Bereich auszuüben:
     
    • die Präsidiumsmitglieder in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich,
    • die Dekaninnen oder die Dekane in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich
    • das Lehrpersonal in den von ihnen genutzten Unterrichtsräumen während ihrer oder seiner laufenden Veranstaltungen sowie in den ihnen zugeordneten Forschungs- und Arbeitsräumen, soweit es für die ordnungsgemäße Durchführung der Hochschulveranstaltung in den zugewiesenen Räumen erforderlich ist,
    • die Leiterinnen und Leiter der Zentralen Einrichtungen für den Bereich der jeweiligen Einrichtung und/oder Außenstellen,
    • die Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleiter der Hochschulverwaltung in ihrem Zuständigkeitsbereich,
    • die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den ihnen zugewiesenen Arbeitsräumen,
    • die Sitzungsleitung während der Sitzung der Organe der TH Wildau und ihrer Gremien einschließlich der Organe der Fachbereiche und ihrer Gremien,
    • die Studierendenschaft (StuPa, StuRa) in den durch die Präsidentin zur ausschließlichen Nutzung zugewiesenen Räumen,
    • generell oder für den Einzelfall von der Präsidentin schriftlich beauftragte Hochschulmitglieder.
  • (4) Der Wach- und Schließdienst wird an der Hochschule durch einen externen Dienst wahrgenommen und dieser ist zur Wahrnehmung des Hausrechtes ermächtigt (im folgenden Beauftragte genannt). Auf Verlangen ist der Wach- und Schließdienst verpflichtet, sich auszuweisen.
  • (5) Die Beauftragten haben sicherzustellen, dass in den von ihren Bereichen genutzten Gebäuden, Gebäudeteilen (Etagen), Räumen und sonstigen Anlagen, einschließlich der dazu gehörigen Außenflächen, die Forderungen auf den Gebieten der Ordnung und Sicherheit sowie des Umweltschutzes durchgesetzt werden und die Einhaltung der Arbeits- und Brandsicherheit, insbesondere des Infektionsschutzes bezüglich des Corona-Virus SARS-CoV-2, gewährleistet sind.
  • (6) Die Beauftragten haben das Recht und die Pflicht, bei Verstößen gegen die Ordnung und Sicherheit sowie den Umweltschutz, die Arbeits- und Brandsicherheit, insbesondere den Infektionsschutz bezüglich des Corona-Virus SARS-CoV-2, die erforderlichen Maßnahmen in Ausübung des Hausrechts zu ergreifen (z. B. Abmahnung, befristetes Hausverbot, Entfernung der Störung). Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Der Vorfall ist zu protokollieren und unverzüglich der Präsidentin zu melden.
  • (7) Das Hausrecht beinhaltet insbesondere die Entscheidung darüber, wer das Gelände oder die Räumlichkeiten der Hochschule betreten darf und wie die Nutzung der Räume und Einrichtungen der Hochschule erfolgt.
  • (8) Hausverbote können bei einer konkreten und gegenwärtigen Störung, deren Beseitigung keinen Aufschub duldet, von der oder dem nach Absatz (3) und (4) Beauftragten mündlich ausgesprochen werden. Alle anderen Hausverbote müssen schriftlich durch die Präsidentin ausgesprochen werden.
  • (9) Ein Hausverbot mit Wirkung über den Tag der Störung hinaus darf nur die Präsidentin aussprechen. Strafanzeigen und -anträge wegen Hausfriedensbruch obliegen der Präsidentin.
  • (10) Für den Einzelfall kann die Präsidentin die Ausübung des Hausrechts auch in den Absätzen (3) und (4) aufgeführten Fällen an sich ziehen oder auf andere Hochschulmitglieder übertragen.
  • (11) Die in Ausübung des Hausrechts durch die Präsidentin getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen gehen im Kollisionsfall denjenigen des einzelnen Beauftragten vor.

Prof. Dr. Ulrike Tippe
Präsidentin
der Technischen Hochschule Wildau


Verfügung P05 – 2020

Im Rahmen Ihrer Leitungs-Kompetenzen nach § 65 BbgHG und § 7 TH Grundordnung verfügt die Präsidentin der Technischen Hochschule Wildau aufgrund der Corona-Pandemie mit Wirkung vom 15.7.2020:

  • Bewerber/innen, die bis zum 31. August 2020 ihr Bachelorstudium noch nicht abgeschlossen haben, können zum WS 2020/21 vorläufig für einen Masterstudiengang an der Technischen Hochschule Wildau immatrikuliert werden, sofern maximal zwei nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebene Module des letzten Fachsemesters sowie die Bachelor-Arbeit im Sommersemester 2020 nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnten. Im Übrigen müssen sämtliche bis zum letzten Fachsemester des Bachelorstudiums vorgeschriebenen Prüfungs- und Studienleistungen - abgesehen von den genannten Ausnahmen – erfolgreich absolviert sein.
  • Voraussetzung ist ferner, dass die betroffenen Studierenden der Technischen Hochschule Wildau bis zum 31. August 2020 mit den jeweils zuständigen Lehrkräften eine zeitnahe Prüfung der noch offenen Module im WS 2020/21 vereinbaren und hierfür die Zustimmung des Prüfungsausschusses einholen. Die zwei offenen Modulprüfungen aus dem Bachelorstudium sollen spätestens bis zum 30.11.2020 erfolgreich abgeschlossen sein. Zudem muss bis zum 31. August 2020 die Bachelor-Arbeit angemeldet sein. Ergänzend kommen die sonstigen Regelungen über die Immatrikulation für ein Masterstudium nach dem BbgHG zur Anwendung. Generell gilt: Sofern der erfolgreiche Abschluss des Bachelorstudiums bis zum 28. Februar 2021 nicht nachgewiesen wurde, entfällt die Immatrikulation für den Masterstudiengang rückwirkend.
  • Die Präsidentin weist im Einvernehmen mit dem Präsidium und den Prüfungsausschüssen die jeweiligen Lehrkräfte darauf hin, den betroffenen Studierenden im WS 2020/21 möglichst großzügig zusätzliche Prüfungstermine abweichend von der Rahmenordnung /Modulbeschreibung/Prüfungsschema anzubieten. Die Wirksamkeit dieser Verfügung ist auf das Wintersemester 2020/21 begrenzt und gewährt keine Ansprüche für spätere Zeiten.

Prof. Dr. Ulrike Tippe
Präsidentin
der Technischen Hochschule Wildau

 

Verfügung P04 – 2020
Ablauf des Sommersemesters 2020 im eingeschränkten Betrieb ab dem 04. Mai 2020

Auf Basis der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg vom 17.04.2020 sowie im Rahmen meiner gesetzlichen Kompetenzen verfüge ich als Präsidentin der Technischen Hochschule Wildau hinsichtlich der weiteren Organisation des Sommersemesters 2020:

Ab dem 04.05.2020 geht die TH Wildau vom bis dahin geltenden Präsenznotbetrieb in einen eingeschränkten Betrieb über. 
Im Einzelnen bedeutet dies:

  • Das Sommersemester 2020 wird aufgrund der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie weiterhin ein überwiegend digitales Semester bleiben. Ziel ist, die persönliche Anwesenheit aller Hochschulangehörigen auf ein erforderliches Minimum zu reduzieren, um die Ansteckungsgefahr bestmöglich zu reduzieren. Alle Lehrveranstaltungen, die bislang in einem geeigneten digitalen bzw. E-Learning-Format durchgeführt worden sind, werden in diesem Format fortgeführt. 
  • Lehrveranstaltungen, die zwingend Präsenz erfordern (z.B. bei Laborarbeiten), können angeboten werden, wenn die erforderlichen Hygienestandards (siehe Punkt 10) eingehalten werden. Diese haben u.a. zur Folge, dass ein Mindestabstand zwischen einzelnen Personen eingehalten und die Gruppengrößen den jeweiligen Raumgrößen angepasst werden müssen. Somit erhöht sich ggf. die Durchführungsfrequenz der betreffenden Lehrveranstaltungen entsprechend. Die Verantwortung für die Planung und Durchführung dieser Lehrveranstaltungen liegt bei den jeweiligen Laborleiterinnen und -leitern bzw. der Dekanin und dem Dekan.
  • Hochschulprüfungen, für die es keine zulässigen digitalen Varianten gibt, können vor Ort angeboten werden, sofern die Einhaltung der erforderlichen Hygienestandards (siehe Punkt 10) sichergestellt ist. Die Verfügung P01-2020 zum Umgang mit Nichtanwesenheit bei Präsenzprüfungsterminen an der TH Wildau im Sommersemester 2020 gilt weiterhin.
  • Dringende Labortätigkeiten außerhalb des Lehrbetriebs (z.B. zu Forschungs- oder Wartungszwecken) können unter Einhaltung der erforderlichen Hygienestandards (siehe Punkt 10) durchgeführt werden.
  • Besprechungen, Gremiensitzungen und ähnliche Zusammenkünfte werden auch ab dem 04.05.2020 per Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt und finden nur in Ausnahmefällen sowie unter strikter Einhaltung der erforderlichen Hygienestandards (siehe Punkt 10) in Präsenz statt. 
  • Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt, dass ab dem 04.05.2020 weiterhin überwiegend im Homeoffice gearbeitet wird. Vor dem Hintergrund der kontrollierten Wiederaufnahme der vor Ort erforderlichen Tätigkeiten wird die zeitgleiche Anwesenheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter pro Organisationseinheit schrittweise erhöht. Auch hier gilt, dass die Arbeit unter Einhaltung der erforderlichen Hygienestandards (siehe Punkt 10) erfolgen muss. Die Verantwortung für die Organisation der schrittweisen Erhöhung der Anwesenheit obliegt den jeweiligen Vorgesetzten bzw. Sachgebietsleitungen. 
    • Grundsätzlich enden alle bisherigen im Kontext der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie geschlossenen Homeoffice-Vereinbarungen zum 03.05.2020. Neue Homeoffice-Vereinbarungen sind zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der bekannten Form abzuschließen. Die Erreichbarkeit und Arbeitsfähigkeit der Organisationseinheiten sind grundsätzlich zu gewährleisten. Der Abschluss von Homeoffice-Vereinbarungen wird von der Hochschulleitung ausdrücklich begrüßt, insofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. Die maximale Dauer der jeweils abgeschlossenen Vereinbarungen beträgt zwei Wochen. Verlängerungen sind möglich.
    • Die unter Punkt 6.a ausgeführten Regelungen betreffen entsprechend auch die Leihverträge für Geräte, die zu dienstlichen Zwecken ausgeliehen wurden.
  • Dienstreisen innerhalb Deutschlands sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren und die Wichtigkeit sowie die Dringlichkeit sind bei der Beantragung zu begründen. Dienstreisen ins Ausland werden bis auf Weiteres nicht genehmigt.
  • Um derzeit laufende Berufungsverfahren möglichst zügig durchführen zu können, sind Berufungsvorträge bzw. Probelehrveranstaltungen unter Einhaltung der erforderlichen Hygienestandards (siehe Punkt 10) vor Ort möglich, sofern alle Beteiligten einverstanden sind. Sollte keine diesbezügliche Zustimmung aller Beteiligten erfolgen, wird die Fortführung des jeweiligen Berufungsverfahrens für die Dauer des eingeschränkten Betriebs ausgesetzt. 
  • Die Hochschulbibliothek erweitert aufgrund der o.g. Verordnung bereits seit dem 27.04.2020 ihr Serviceangebot unter Einhaltung der erforderlichen Hygienestandards (siehe Punkt 10). Weitere Details dazu sind auf der Webseite der Hochschulbibliothek zu finden. 
  • Die in den Punkten 1–9 genannten erforderlichen Hygienestandards für den eingeschränkten Betrieb vor Ort lauten wie folgt:
    • Einhaltung eines Mindestabstands zwischen einzelnen Personen von 1,5 m. Für den Fall, dass die Einhaltung des Mindestabstands z.B. aufgrund der räumlichen Situation oder der Art der Tätigkeiten nicht sicher gewährleistet werden kann, muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Kompensation durch erhöhte Schutzmaßnahmen möglich ist. Diese zusätzlichen Bedarfe sind über die Dekanin bzw. den Dekan an die Hochschulleitung zu melden. Die Hochschulleitung ist bestrebt, die Erfüllung dieser Anforderungen zu unterstützen. Sollten die gemeldeten Bedarfe jedoch z.B. aufgrund von Lieferengpässen nicht gedeckt werden können, kann die jeweilige Lehrveranstaltung bzw. Prüfung nicht vor Ort stattfinden und muss auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.
    • Die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln erfolgt durch die Hochschule.
    • Innerhalb der Gebäude der Hochschule ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend.

Diese Verordnung tritt am 29.04.2020 in Kraft und gilt bis auf Widerruf bzw. sofern neue rechtliche Vorgaben keinen engeren Rahmen setzen. 

Prof. Dr. Ulrike Tippe
Präsidentin
der Technischen Hochschule Wildau

 

Verfügung P03–2020
Rückerstattung der Rückmelde- und Immatrikulationsgebühr an der TH Wildau im Sommersemester 2020

Im Rahmen meiner gesetzlichen Kompetenzen verfüge ich als Präsidentin der Technischen Hochschule Wildau, dass Studierenden, welche ihr Studium im Wintersemester 2020/2021 bis zum 30. Oktober 2020 abschließen, die Rückmeldegebühr auf Antrag erstattet wird. Voraussetzung ist, dass sich die Absolventinnen und Absolventen auf eigenen Antrag mit Datum des Abschlusses, spätestens jedoch zum 30. Oktober 2020 exmatrikulieren. Ausgenommen hiervon sind Studierende, die für ein weiterführendes Studium an der TH Wildau vorläufig immatrikuliert sind.

Im Übrigen gelten die bisherigen Regelungen über die Erstattung von Rückmeldegebühren, die auf der Homepage der TH Wildau veröffentlicht sind.

Prof. Dr. Ulrike Tippe
Präsidentin
der Technischen Hochschule Wildau

 

Verfügung P02-2020
Verlängerung der Bearbeitungszeit von Bachelor- und Masterarbeiten an der TH Wildau im Sommersemester 2020

Im Rahmen meiner gesetzlichen Kompetenzen verfüge ich als Präsidentin der Technischen Hochschule Wildau, dass die Bearbeitungszeit für sämtliche im Sommersemester 2020 begonnenen, andauernden oder zu beendigenden Bachelor- und Masterarbeiten generell um zwei Monate verlängert wird. Einer gesonderten Antragstellung bedarf es nicht.

Bereits bis zum 25. März 2020 vom Prüfungsausschuss genehmigte Verlängerungen sind auf den Zwei-Monats-Zeitraum nicht anzurechnen. Die Betreuerinnen und Betreuer haben gegebenenfalls die Studierenden über den Verlängerungszeitraum von Amtswegen zu informieren.

Prof. Dr. Ulrike Tippe
Präsidentin
der Technischen Hochschule Wildau

 

Verfügung P01-2020
Umgang mit Nichtanwesenheit bei Prüfungsterminen an der TH Wildau im Sommersemester 2020

Im Rahmen meiner gesetzlichen Kompetenzen verfüge ich als Präsidentin der Technischen Hochschule Wildau, dass bis einschließlich dem 31.08.2020 aufgrund der Corona-Pandemie bei einer Abwesenheit von Studierenden in Präsenzprüfungsterminen diese Abwesenheit nicht im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1 Rahmenordnung der TH Wildau als mit „nicht ausreichend“ bewertet wird. Die/der jeweilige Studierende gilt als entschuldigt, einer Prüfungsverhinderungsanzeige bedarf es nicht.

Prof. Dr. Ulrike Tippe
Präsidentin
der Technischen Hochschule Wildau

Verfügungen 2019

Verfügung P01-2019
Gestaltung der Brückentage im Jahr 2020

Im Rahmen meiner gesetzlichen Kompetenzen verfüge ich, dass der nachfolgend aufgeführte Brückentag an der Technischen Hochschule lehrveranstaltungsfrei ist:

22. Mai 2020 Tag nach Christi Himmelfahrt

Prof. Dr. Ulrike Tippe
Präsidentin
der Technischen Hochschule Wildau

Verfügungen 2018

Verfügung P02–2018
Gestaltung der Brückentage im Jahr 2019

Im Rahmen meiner gesetzlichen Kompetenzen verfüge ich, dass die drei nachstehend aufgeführten Brückentage an der Technischen Hochschule Wildau lehrveranstaltungsfrei sind: 
 
31.05.2019 Tag nach "Himmelfahrt" 

04.10.2019 Tag nach "Tag der deutschen Einheit"

01.11.2019 Tag nach „Reformationstag“   

 

Verfügung P01–2018
Gestaltung der Brückentage im Jahr 2018

Im Rahmen meiner gesetzlichen Kompetenzen verfüge ich, dass die zwei nachstehend aufgeführten Brückentage an der Technischen Hochschule Wildau lehrveranstaltungsfrei sind:

30.04.2018 Tag vor dem "Maifeiertag"

11.05.2018 Tag nach "Himmelfahrt"