Studierende sind nach dem SGB V § 5 Abs. 9 versicherungspflichtig.
VersicherungsmöglichkeitenBereich öffnenBereich schließen
- Familienversicherung: Bis zum 25. Lebensjahr oder wenn Sie verheiratet sind, können Sie familienversichert bleiben, sofern Sie eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten.
- Gesetzliche Krankenversicherung bis 30 Jahre: Gehen Sie während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nach, müssen Sie sich pflichtversichern. Die Krankenkasse können Sie selbst wählen.
- Gesetzliche Krankenversicherung ab 30 Jahre: Mit der Vollendung des 30. Lebensjahres endet die Versicherungspflicht für Studierende. Sie können sich freiwillig weiter versichern.
- Private Krankenversicherung: Sie können sich privat versichern bzw. über Ihre Eltern beihilferechtlich oder privat familienversichert sein. Eine Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherung bei privater Krankenversicherung gilt für das gesamte bzw. jedes weitere Studium und kann nicht widerrufen werden.
- Freie Heilfürsorge: Waren Sie Berufssoldatin oder -soldat, bleiben Sie in der Regel auch noch zwei Jahre nach Ende Ihrer Dienstzeit bei der Freien Heilfürsorge weiterversichert.
Das Studenten-Meldeverfahren (SMV)Bereich öffnenBereich schließen
Der Nachweis der Krankenversicherung bzw. die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bei privater Krankenversicherung findet laut § 199a SGB V seit dem 01.01.2022 zwischen Hochschulen und Krankenkassen in beide Richtungen ausschließlich elektronisch statt.
Innerhalb des Studenten-Meldeverfahrens (SMV) werden folgende meldepflichtige Daten zwischen Hochschulen und Krankenkassen ausgetauscht:
Die Krankenkassen melden an die Hochschule:
- Versicherungsstatus (M10)
- Beginn der Versicherung bei einem Krankenkassenwechsel (M11)
- Zahlungsverzug der Krankenkassenbeiträge (M12)
- Begleichung der rückständigen Krankenkassenbeiträge (M13).
Die Hochschule meldet an die Krankenkasse
- Beginn des Studiums mit Semesterstart und Tag der Einschreibung (M20)
- Ende des Studiums mit Semesterende und Tag der Exmatrikulation/Beendigung (M30).
Was muss ich tun?
Bewerbung mit gesetzlicher KrankenversicherungBereich öffnenBereich schließen
Kontaktieren Sie ihre Krankenkasse. Die gesetzliche Krankenkasse sendet dann die entsprechende elektronische Meldung über Ihren Versicherungsstatus (M10) direkt an uns.
In manchen Fällen benötigt die gesetzliche Krankenversicherung die Absendernummer der TH Wildau, diese lautet: H0001697
Die Versichertenkarte oder eine schriftliche Mitgliedsbescheinigung sind nicht ausreichend. Ohne die elektronische Bestätigung Ihrer Krankenkasse über den Status Ihrer Krankenversicherung können Sie nicht eingeschrieben werden.
Bewerbung mit privater KrankenversicherungBereich öffnenBereich schließen
Sollten Sie von der gesetzlichen Versicherungspflicht, z. B. aufgrund einer Mitgliedschaft bei einer privaten Krankenversicherung befreit sein, können Sie zu einer gesetzlichen Krankenkasse Ihrer Wahl gehen. Die Krankenkasse prüft die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht und sendet die entsprechende elektronische Meldung über Ihren Versicherungsstatus (M10) direkt an uns. Bitte informieren Sie sich selbstständig bei einer gesetzlichen Krankenkasse Ihrer Wahl.
In manchen Fällen benötigt die gesetzliche Krankenversicherung die Absendernummer der TH Wildau, diese lautet: H0001697
Die Versichertenkarte oder eine schriftliche Mitgliedsbescheinigung sind nicht ausreichend. Ohne die elektronische Meldung einer gesetzlichen Krankenkasse über den Status Ihrer Krankenversicherung können Sie nicht eingeschrieben werden.
Internationale StudierendeBereich öffnenBereich schließen
Sollten Sie noch keine Krankenversicherung abgeschlossen haben, empfehlen wir Ihnen, sich schnellstmöglich bei einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland zu melden. Sie werden dann zu Ihren Optionen beraten und erhalten ggf. weitere Informationen, wie Sie z. B. online einen Vertrag abschließen können. Bitte vergleichen Sie die Konditionen der Anbieter selbstständig.
Falls Sie bereits bei einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland versichert sind, wenden Sie sich bitte an diese. Die Krankenkasse sendet dann die entsprechende elektronische Meldung über Ihren Versicherungsstatus (M10) direkt an uns.
Sollten Sie keine gesetzliche Krankenversicherung abschließen können (z. B. da Sie über 30 Jahre alt sind), melden Sie sich bitte dennoch bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Diese wird Sie dann beraten.
Falls Sie bereits privat oder im Ausland versichert sind, kontaktieren Sie bitte ebenfalls eine gesetzliche Krankenkasse und schicken Sie dieser eine Kopie Ihres Zulassungsbescheides. Schicken Sie darüber hinaus auch Kopien Ihrer Versicherungsunterlagen mit, sodass Ihr Versicherungsschutz geprüft werden kann. Sollte sich dabei herausstellen, dass Ihre Krankenversicherung nicht die zur Immatrikulation benötigten Standards erfüllt, wird die gesetzliche Krankenkasse Ihnen dies mitteilen und Sie beraten. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, sendet die Krankenkasse die entsprechende elektronische Meldung über Ihren Versicherungsstatus (M10) direkt an uns.
Hinweis: Die Versichertenkarte oder eine schriftliche Mitgliedsbescheinigung sind nicht ausreichend. Ohne die elektronische Meldung einer gesetzlichen Krankenkasse über den Status Ihrer Krankenversicherung können Sie nicht eingeschrieben werden.
Krankenkassenwechsel während des StudiumsBereich öffnenBereich schließen
Damit die nächste Rückmeldung reibungslos erfolgen kann, benötigen wir von Ihrer neuen Krankenkasse eine elektronische Meldung über den Krankenkassenwechsel (M11). Kontaktieren Sie bitte Ihre neue gesetzliche Krankenkasse – je eher desto besser. Ihre Krankenversicherung sendet dann die erforderliche elektronische Meldung direkt an uns.
Die Versichertenkarte oder eine schriftliche Mitgliedsbescheinigung sind nicht ausreichend. Ohne die elektronische Bestätigung Ihrer neuen Krankenkasse über den Krankenkassenwechsel können Sie nicht in das nächste Semester zurückgemeldet werden.