Erste-Hilfe-Leistungen bei Bagatellverletzungen
Über jede Erste-Hilfe-Leistung müssen nach §24 Abs. 6 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze
der Prävention“ Aufzeichnungen geführt und fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen
sind vertraulich zu behandeln. Die Angaben dienen als Nachweis, dass die Verletzung/Erkrankung bei einer versicherten Tätigkeit ein- bzw. aufgetreten ist.
Diese Aufzeichnungen können sehr wichtig sein, wenn z.B. Spätfolgen eintreten sollten. Diese Aufzeichnungen der im Betrieb erfolgten Erste-Hilfe-Leistungen sind nicht zuletzt auch Informationsquelle für die Erfassung, Untersuchung und Auswertung von nicht meldepflichtigen Arbeitsunfällen, die vom Betriebsarzt oder der Betriebsärztin und von der Fachkraft für Arbeitssicherheit durchzuführen sind.
Das Formular für Erste-Hilfe-Leistungen ist von der betroffenen Person vollständig ausgefüllt per Mail an die nebenstehende Adresse zu senden.