Korruptionsprävention
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
"Die selbstlose, uneigennützige und auf keinen persönlichen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der Grundlagen eines am Gemeinwohl ausgerichteten öffentlichen Dienstes. Beschäftigte, die in Bezug auf ihr Amt oder ihre dienstliche Stellung Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile annehmen, schaden dem Vertrauen der Allgemeinheit und ihrer Behörde in ihre Zuverlässigkeit und setzen das Ansehen des gesamten öffentlichen Dienstes herab....
Die Angehörigen des öffentlichen Dienstes müssen bereits jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein." Die Präambel der Verwaltungsvorschrift über die Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Beschäftigte des Landes Brandenburg formuliert diesen Anspruch für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst.
Wesentliche Inhalte aus der Verwaltungsvorschrift über die Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Beschäftigte des Landes Brandenburg finden Sie nachfolgend. Die Verwaltungsvorschrift können Sie rechts abrufen.
Zur Einschätzung, ob ein Arbeitsplatz generell korruptionsgefährdet ist, unabhängig von der Person, die die jeweilige Stelle besetzt, gibt die Richtlinie der Landesregierung zur Korruptionsprävention eine Handlungsanleitung. Ziel ist es, durch eine Risikoanalyse und korruptionspräventive Maßnahmen in den Arbeitsbereichen, Korruption an der Hochschule unmöglich zu machen.
Annahme von Belohnungen und Geschenken
Geschenke und BelohnungenBereich öffnenBereich schließen
Generell gilt: Beschäftigte des Landes Brandenburg dürfen keine Belohnungen, Geschenke, Provisionen und sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihr Amt bzw. ihre dienstliche Tätigkeit annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder -soweit übertragen- des Leiters oder der Leiterin der Einrichtung.
Werden dem oder der Beschäftigten o.g. Vergünstigungen angeboten, so haben sie diese dem oder der Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.
Belohnungen und Geschenke (im Sinne von § 37 LBG sowie § 3 TV-L) sind alle Vorteile wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Art, die dem oder der Beschäftigten unmittelbar oder mittelbar zugewendet werden, ohne dass er oder sie einen Anspruch darauf hat.
Dazu gehören neben Barleistungen und Sachwerten auch alle anderen Leistungen, wie zum Beispiel:
- Einladung mit Bewirtungen,
- Die Gewährung unverhältnismäßig hoher Vergütungen für private Nebentätigkeiten,
- Vermittlung von Einkaufsmöglichkeiten zu Vorzugspreisen,
- Beteiligungen an Lieferungen an eine Behörde,
- Gewährung von Freikarten usw.
Ausnahmen: Die Überlassung von Freikarten für Premieren, Ausstellungseröffnungen und ähnlichen Veranstaltungen für den sachlich zuständigen Beschäftigten, soweit dies im dienstlichen Interesse liegt, wird von der Verwaltungsvorschrift über die Annahme von Belohnungen und Geschenken nicht erfasst.
Zustimmung einholenBereich öffnenBereich schließen
Die Zustimmung zur Annahme ist grundsätzlich vorher einzuholen.
War die Einholung einer Zustimmung aus tatsächlichen Gründen nicht rechtzeitig möglich oder war die Gewährung des Vorteils zunächst nicht absehbar, ist der Vorteil grundsätzlich nur unter erklärtem Vorbehalt entgegenzunehmen und die Zustimmung zur Annahme unverzüglich nachträglich zu beantragen. Bei Anträgen auf Genehmigung der Annahme sind der Zuwender, die Art der Zuwendung und deren Verkehrswert anzugeben. Die oberste Dienstbehörde kann der Annahme von Belohnungen und Geschenken zustimmen.
Für die nachfolgend näher bestimmten Fälle gilt die Annahme als stillschweigend genehmigt:
- Belohnungen und Geschenke von geringem Wert, wie z. Bsp. Reklameartikel einfacher Art (Kugelschreiber, Kalender, u.ä.)
- Die übliche Bewirtung aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen sowie bei Veranstaltungen außerhalb der öffentlichen Verwaltung an denen der oder die Beschäftigte im Rahmen seiner oder ihrer dienstlichen Tätigkeit, in dienstlichen Auftrag oder mit Rücksicht auf die gesellschaftlichen Verpflichtungen seines oder ihres Aufgabengebietes teilnimmt.
- Dienstleistungen, welche die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder beschleunigen (Z.B. die Abholung eines oder einer Beschäftigten mit einem Wagen vom Bahnhof).
GeringfügigkeitsgrenzeBereich öffnenBereich schließen
Für die stillschweigende Zustimmung für geringwertige Belohnungen und Geschenke ist eine Wertgrenze in Höhe von 15 Euro pro Zuwendungsgeber im Kalenderjahr festgelegt.
Zuwendungen mit einem Gesamtwert bis höchstens 15 Euro können nach Genehmigung von dem oder der Beschäftigten endgültig behalten werden.
Geschenke zurückgeben oder an soziale Einrichtungen weitergebenBereich öffnenBereich schließen
Wurde ein Geschenk mit einem Wert über 15 € entgegen genommen und es liegt keine Zustimmung des Vorgesetzten vor, muss das Geschenk zurückgegeben werden.
Eine andere Möglichkeit ist, das Geschenk an eine soziale oder karitative Einrichtung weiterzugeben. Hier unterrichtet der oder die betroffene Beschäftigte den Zuwendungsgeber grundsätzlich selbst.
Auf der Webseite des Landes Brandenburg finden Sie einen Musterbrief, den Sie als Vorlage verwenden können.
Führungskräfte sind VorbildBereich öffnenBereich schließen
Die Führungskräfte werden um Beachtung des Leitfadens der Stabsstelle Korruptionsprävention der Landesverwaltung gebeten. Diesen Leitfaden finden Sie rechts unter Downloads.
- Seien Sie Vorbild: Zeigen Sie durch Ihr Verhalten, dass Sie Korruption weder dulden noch unterstützen.
- Wehren Sie Korruptionsversuche sofort ab und informieren Sie unverzüglich Ihren Vorgesetzen und die Antikorruptionsbeauftragte.
- Vermuten Sie, dass jemand Sie um eine pflichtwidrige Bevorzugung bitten will, so ziehen Sie einen Kollegen als Zeugen hinzu.
- Arbeiten Sie so, dass Ihre Arbeit jederzeit überprüft werden kann.
- Trennen Sie strikt Arbeits- und Privatleben. Prüfen Sie, ob Ihre Privatinteressen zu einer Kollision mit Ihren Dienstpflichten führen.
- Unterstützen Sie die Hochschule bei der Entdeckung und Aufklärung von Korruption. Informieren Sie Ihre Vorgesetzte, Ihren Vorgesetzten und die Antikorruptionsbeauftragte bei konkreten Anhaltspunkten für korruptes Verhalten.
- Unterstützen Sie die Hochschule beim Erkennen fehlerhafter Organisationsstrukturen, die Korruption begünstigen.
- Lassen Sie sich zum Thema Korruptionsprävention aus- und fortbilden.
Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen das Verbot der Annahme von BelohnungenBereich öffnenBereich schließen
Beamtinnen und Beamte
Der Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen stellt ein Dienstvergehen dar, so dass der Beamtin oder dem Beamten disziplinarische Maßnahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten bis zur Aberkennung des Ruhegehalts drohen können.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Die Missachtung der sich aus den Tarifvorschriften ergebenden Verpflichtungen stellt eine Arbeitspflichtverletzung dar, die je nach den Umständen des Einzelfalles eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann.
Hilfreiche Links:
- Richtlinie der Landesregierung zur Korruptionsprävention
- Verwaltungsvorschrift über das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken durch Beschäftigte des Landes Brandenburg
- Leitfaden für Führungskräfte zur Korruptionsprävention des Landes Brandenburg, Flyer des MIK
- Zum internen TH- Portal Hinweisgeberschutzgesetz