Satzung
Geschäftsordnung des Instituts für angewandte Physik (IAP)
der Technischen Hochschule Wildau
Auf der Grundlage von § 3 und § 33 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2014 (GVBl. I/14, Nr. 18), geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2015 (GVBl. I/15 [Nr. 18]) sowie gemäß §3 Absatz 5 der Richtlinie zur Errichtung von Forschungsinstituten (Amtliche Mitteilung 22/2013 vom 19.08.2013) geben sich die Institutsmitglieder folgende Geschäftsordnung für das „Institut für Angewandte Physik“ (IAP) der Technischen Hochschule Wildau (TH Wildau).
Inhalt:
Leitbild
§1 Grundsätze und Voraussetzungen
§2 Geltungsbereich und Zugehörigkeit
§3 Aufgaben des Instituts
§4 Organe des Instituts
§5 Mitgliedschaft im Institut
§6 Rechte der Mitglieder des Instituts
§7 Rechte der assoziierten Mitglieder des Instituts
§8 Stimmrecht
§9 Beschlussfassung
§10 Amtszeit
§11 Änderungen der Geschäftsordnung
§12 Ressourcen
§13 Institutsbeirat
§14 Evaluation
§15 Auflösung
§16 Inkrafttreten
Leitbild
Das Institut für angewandte Physik dient der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Lehre, Forschung, Studium und Weiterbildung. Es baut das bestehende Forschungsprofil in der angewandten Physik und den physikalischen Technologien mit Schwerpunkten in den optischen Technologien, der Photonik, Mikro-, Nano- und Optoelektronik sowie der Sensorik, den Laser- und Plasmatechnologien, den Oberflächen- und Dünnschichttechnologien und der zugehörigen Materialforschung aus und fördert die interdisziplinäre Forschung. Dabei wird die Einheit von Forschung und Lehre berücksichtigt. Das Institut fördert die internationale Zusammenarbeit, den Austausch mit in- und ausländischen Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen. Die Mitglieder des Instituts bekennen sich zur Freiheit der Lehre und Forschung und verpflichten sich zu wissenschaftlicher Redlichkeit sowie zur Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis.
§1 Grundsätze und Voraussetzungen
Die Arbeit des Instituts basiert auf den im §2 der Richtlinie zur Einrichtung von Forschungsinstituten (Amtliche Mitteilungen der TH Wildau Nr. 22/2013, 19.08.2013) formulierten Grundsätzen und Voraussetzungen.
§2 Geltungsbereich und Zugehörigkeit
Diese Geschäftsordnung gilt für die Tätigkeit der Mitglieder und assoziierten Mitgliedern am Institut für angewandte Physik der TH Wildau.
§3 Aufgaben des Instituts
1) Das Institut versteht sich als Instrument zur Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre an der Technischen Hochschule Wildau. Zu seinen Aufgaben zählen vorrangig das Einwerben von Forschungs-Drittmitteln und das Publizieren von Forschungsergebnissen.
2) Das Institut fördert besonders den Transfer von Forschungserbnissen in die Wirtschaft.
3) Das Institut fördert den wissenschaftlichen Nachwuchs.
4) Das Institut berücksichtigt dabei die besonderen Bedürfnisse behinderter Mitglieder und trifft in allen Bereichen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Integration.
5) Das Institut fördert die Zusammenarbeit in der Wissenschaft auf nationaler Ebene mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
6) Das Institut fördert die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit in der Wissenschaft. Es fördert den Austausch mit ausländischen Hochschulen.
§4 Organe des Instituts
Die Organe des Instituts sind
1) Institutsrat
2) Institutsdirektor
3) Stellvertretender Institutsdirektor
Der Institutsrat umfasst alle Mitglieder des Instituts. Er tagt in regelmäßigen Abständen, um die Tätigkeit und strategische Ausrichtung des Instituts zu steuern und zu überwachen. Er wählt den Institutsdirektor und den stellvertretenden Institutsdirektor. Er kann bei Bedarf weitere Organe des Instituts einführen und wählt deren Mitglieder. Er entscheidet über die Aufnahme weiterer Mitglieder und assoziierter Mitglieder in das Institut. Der Institutsdirektor vertritt zwischen den Sitzungen des Institutsrates die Belange des Instituts nach innen und außen, wird dabei vom stellvertretenden Institutsdirektor unterstützt und bei Bedarf durch ihn vertreten. Der Institutsdirektor informiert den Vizepräsidenten für Forschung sowie den Dekan des Fachbereichs für Ingenieur- und Naturwissenschaften der Technischen Hochschule Wildau unmittelbar nach einer Wahl über deren Ergebnis in schriftlicher Form.
§5 Mitgliedschaft im Institut
1) Die Gründungsmitglieder des Instituts entsprechen den Kriterien des §2 der Richtlinie zur Einrichtung von Forschungsinstituten (Amtliche Mitteilungen der TH Wildau Nr. 22/2013, 19.08.2013).
2) Professorinnen und Professoren der Technischen Hochschule, welche ebenfalls den Kriterien des §5 Satz 1 dieser Geschäftsordnung entsprechen, ist es freigestellt, einen Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Instituts zu stellen. Dieser ist an den Institutsdirektor zu richten und wird innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang durch den Institutsrat beschieden.
3) Weitere berufene Professoren der Technischen Hochschule, welche bereits einem anderen Forschungsinstitut der Technischen Hochschule Wildau angehören oder nicht allen Kriterien nach §5 Satz 1 dieser Geschäftsordnung entsprechen, können als assoziierte Mitglieder im Institut mitwirken. Hierfür ist ein Antrag auf Aufnahme als assoziiertes Mitglied des Instituts an den Institutsdirektor zu stellen und wird innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang durch den Institutsrat beschieden.
4) Die Mitgliedschaft im Institut endet zum Ende eines akademischen Jahres automatisch, wenn ein Mitglied die Kriterien nach §5 Satz 1 dieser Geschäftsordnung in diesem akademischen Geschäftsjahr nicht erfüllt sind, das Mitglied einen Antrag auf Austritt gestellt hat, das Mitglied nicht mehr der Technische Hochschule Wildau angehört oder das Mitglied grob gegen das Leitbild des Instituts und der Hochschule verstoßen hat und ein Mitglied des Instituts einen Antrag auf Ausschluss gestellt hat. Diese Anträge sind schriftlich an den Institutsdirektor zu richten. Über das Ende einer Mitgliedschaft sowie über Ausnahmen entscheidet der Institutsrat.
§6 Rechte der Mitglieder des Instituts
Die Institutsmitglieder besitzen das Recht und die Pflicht an der Selbstverwaltung des Instituts mitzuwirken. Jedes Mitglied des Instituts hat die nachfolgend aufgeführten Rechte:
1) Das Recht, in den Organen des Instituts mitzuwirken
2) Das Recht, das aktive und passive Wahlrecht auszuüben
3) Das Recht in Fragen, welche die Tätigkeiten des Instituts berühren, von den Organen des Instituts angehört zu werden.
Auf Sitzungen des Institutsrates ist jedes Mitglied des Instituts rede-, antrags- und stimmberechtigt. Bei Abwesenheit besteht die Möglichkeit, einen schriftlichen Antrag bis zum Beginn der Sitzung des Institutsrates bei der Leitung dieser Sitzung einzureichen.
§7 Rechte der assoziierten Mitglieder des Instituts
1) Assoziierte Institutsmitglieder besitzen das Recht in Fragen, welche die Tätigkeiten des Instituts berühren, von den Organen des Instituts angehört zu werden.
2) Auf der Sitzung des Institutsrates ist jedes assoziierte Mitglied des Instituts rede- und antragsberechtigt.
3) Bei Abwesenheit besteht die Möglichkeit, einen schriftlichen Antrag bis zum Beginn der Sitzung des Institutsrates bei der Leitung der Sitzung einzureichen.
4) Die Sitzung wird in der Regel durch den Institutsdirektor geleitet.
§8 Stimmrecht
1) Jedes Mitglied des Instituts besitzt bei den Abstimmungen im Institutsrat genau eine Stimme.
2) Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Mitglieder. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.
3) Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht.
§9 Beschlussfassung
1) Beschlüsse des Institutsrates, welche die Tätigkeit des gesamten Instituts betreffen, sind gültig, wenn mindestens die Hälfte der Institutsmitglieder ihre Stimme abgegeben haben.
2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
3) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Institutsdirektors.
4) Die Abstimmung erfolgt bei Personalfragen in geheimer Abstimmung, ansonsten in offener Abstimmung.
§10 Amtszeit
Die Amtszeit aller vom Institutsrat gewählten Organe beträgt höchstens drei Jahre. Bis zur Konstituierung der neu gewählten Organe bleiben die Organe der abgelaufenen Wahlperiode im Amt. Der Institutsdirektor wird jährlich gewählt.
§11 Änderungen der Geschäftsordnung
Änderungen dieser Geschäftsordnung können nur erfolgen, wenn im Institutsrat eine Mehrheit von zwei Dritteln der Institutsmitglieder für die Änderung gestimmt haben.
§12 Ressourcen
Das Institut verwaltet keine eigenen personellen und sachlichen Ressourcen. Drittmittelfinanzierte Ressourcen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Instituts durch Angehörige des Instituts akquiriert wurden, werden zentral durch die Technische Hochschule Wildau verwaltet.
§13 Institutsbeirat
Die Arbeit des Instituts wird durch einen Institutsbeirat fachlich begleitet. Der Institutsbeirat wird durch drei Experten aus Forschung und Industrie gebildet, welche durch die Mitglieder oder assoziierten Mitglieder des Instituts vorgeschlagen und durch den Institutsrat bestätigt werden. Mitglieder des Institutsbeirates können an den Sitzungen des Institutsrates teilnehmen. Sie werden regelmäßig über Aktivitäten des Instituts durch den Institutsdirektor sowie durch Mitglieder des Instituts informiert.
§14 Evaluation
Die Arbeit des Instituts wird in regelmäßigen Abständen durch den Institutsbeirat evaluiert. Die Institutsmitglieder sind zur Mitwirkung an Evaluationsverfahren, insbesondere durch Erteilung der erforderlichen Auskünfte, verpflichtet.
§15 Auflösung
Das Institut kann sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auflösen.
§16 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung des Instituts tritt am Tage der öffentlichen Bekanntmachung an der TH Wildau in Kraft.